COVID-19-News des PBV

Aktuelle Informationen für unsere Mitglieder



28. September 2023
Coronaimpfung – Bestellung, Meldung, Abrechnung

Die Bestellung des Impfstoffs erfolgt in diesem Jahr wie im vergangenen Jahr über das blaue Kassenarztrezept, auch für Sie als Privatarzt. Bitte füllen Sie das Rezept genauso aus wie im Vorjahr. Beachten Sie jedoch, dass der Zusatz „mit erforderlichem Impfzubehör“ nicht mehr aufgeführt werden muss, da dieses Zubehör nicht mehr mitgeliefert wird. Die Bestellungen erfolgen weiterhin im wöchentlichen Rhythmus.

Die Kosten für den Impfstoff werden vom Bund übernommen. Daher darf Ihnen die Apotheke hierfür keine Rechnung stellen, da die Abrechnung direkt mit dem Bund von Seiten der Apotheke erfolgt.

Die Abrechnung der Impfung erfolgt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) über den Patienten. Sie können die Ziffern 1, 5 oder 7 sowie die Ziffer 375 ansetzen. Beachten Sie das die Ziffer 375, auf den z. B. 3,217-fachen Satz gesteigert werden kann (was dem Betrag von 15 € entspricht, wie von der KV vorgesehen), bitte geben Sie in der Begründung an, dass es sich um einen „Covid-spezifischen Mehraufwand“ handelt.

Natürlich können Sie auch die
(GOÄ) Ziffer 1 auf z. B. 3,4-fachen Satz

steigern, Begründung wäre dann "Mehraufwand komplexe Impfberatung Covid-19, Infektausschluss).

Wir möchten darauf hinweisen, dass keine Materialkosten in Rechnung gestellt werden dürfen, insbesondere nicht für das Impfzubehör. Dies fällt unter die Kategorie Kleinbedarf und darf nicht abgerechnet werden. Also auch nicht der Impfstoff – da dieser vom Bund bereitgestellt wird.

 

Die Dokumentation der Tagesimpfungen muss weiterhin über das Portal „Privat impft mit“ erfolgen, wie es in der aktuellen Impfverordnung festgelegt ist. Diese Regelung gilt bis Juni 2024.


Wenn ihre Praxis im letzten Jahr keine Coronaimpfung durchgeführt hat und Sie dies in diesem Jahr für Ihre Patienten anbieten möchten, müssen Sie sich über das Portal „Privat impft mit“ registrieren.

Gerne erhalten Sie hierüber nähere Informationen. Bitte melden Sie sich telefonisch oder schreiben eine E-Mail an das PBV-Sekretariat.

 

Herzliche Grüße
Sonja Schroeter (PBV-Sekretariat)



8. April 2023
Mitteilung zur Abrechnung von Paxlovid

Wir möchten Sie darüber informieren, dass der Hersteller des antiviralen Arzneimittels Paxlovid® zur Behandlung von COVID-19 Änderungen im Abrechnungs- und Vergütungsprozess im Zusammenhang mit der Abgabe von Bund beschafften antiviralen COVID-19-Arzneimitteln (hier Paxlovid®) hat.

Mit dem neu eingeführtem § 422 SGB V (gültig ab dem 8. April 2023) wurde eine Übergangsregelung zur Vergütung und Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Bund beschafften antiviralen Arzneimitteln gegen COVID-19 bis zum 31. Dezember 2023 geschaffen. Diese orientiert sich größtenteils an der SARS-CoV-2 Arzneimittelversorgungsverordnung, die am 7. April 2023 außer Kraft tritt (1).

 

Die Vergütungen des Großhandels und der Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe dieser COVID-19 Arzneimitteln bleiben darin in unveränderter Höhe (2) erhalten, die hausärztliche Vergütung (3) im Zusammenhang mit der Abgabe von zugelassenen antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen (Paxlovid®) wurde dagegen nicht verlängert.

Eine wesentliche Änderung ist, dass der Kostenträger für den Gesamtbetrag der Vergütung des Großhandels und der Apotheken ab dem 8. April 2023 nicht mehr das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) ist, sondern die jeweilige Krankenkasse der zu behandelnden Person. (4) Die Abrechnung der Gesamtvergütung erfolgt über die Apothekenrechenzentren gegenüber den jeweiligen Krankenkassen. Bei den Privatversicherten bzw. Selbstzahlern gegenüber der Person selbst.

 

Das Dispensierrecht der hausärztlich tätigen Ärzte sowie der Ärzte, die im Krankenhaus zur ambulanten Notfallbehandlung tätig sind,

sowie die Möglichkeit der Bevorratung durch vollstationäre

Pflegeeinrichtungen mit vom Bund beschafften und zugelassenen antiviralen Arzneimitteln (Paxlovid®, PZN: 18268938) bleiben bis spätestens zum 31. Dezember 2023 erhalten (5).

 

(1) SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom 16.08.2022, BAnz AT 17.08.2022 V2.
(2) 59,50 € bzw. 67,50 € brutto (mit Botendienst) bei Abgabe an Patienten, 41,65 € bzw. 49,65 € (mit Botendienst) bei Abgabe an Ärzte oder Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI.
(3) 15 €
(4) Vgl. § 422 Abs. 3 SGB V (gültig ab dem 8.4.2023).
(5) Allgemeinverfügung zum Bezug und zur Anwendung monoklonaler Antikörper und zum Bezug und zur Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen COVID-19, BAnz AT 18.01.2023 B5.


Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass der Abrechnungsprozess für die Apotheken- und Großhandels-vergütung durch den Wechsel der Kostenträgerschaft vom BAS auf die Krankenversicherungen bei Abgabe an Arztpraxen, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen zum aktuellen Zeitpunkt nicht sichergestellt ist. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass zum Zeitpunkt der Bevorratung weder der Versichertenbezug noch die Kassenzugehörigkeit bekannt sind. Das Rezept kann daher nicht – wie üblich – über die Apotheken zulasten der Krankenkassen abgerechnet werden. Apotheken sind angehalten, in diesen Fällen dem konkret Verordnenden (also den Ärzten) eine Rechnung auszustellen.


Bitte beachten Sie:
Die reguläre patientenindividuelle Verordnung von Paxlovid® mit der bisherigen PZN 17977087 ist bei indikationsgerechtem Einsatz wie bisher uneingeschränkt möglich. Außerdem werden die Kosten des Arzneimittels Paxlovid® weiterhin vom Bund getragen.