Sehr geehrte Frau Kessler,
der PBV-Vorstand bat mich, mich mit Ihnen in Verbindung zu setzen, um Sie zu folgendem um Hilfe zu bitten. Im Moment ist es sehr wichtig, dass man einen Teil seiner psychotherapeutischen
Patienten per Video-Sitzungen behandeln kann.
Darf ein Privatarzt einen Teil seiner psychotherapeutischen Patienten per Video-Sitzungen behandeln?.
In der GKV wurden die Psychotherapie-Ziffern für die Erbringung mittels gesicherter Videoverbindung geöffnet. Gibt es entsprechende Öffnungen in der GOÄ z. B. für 861 und 863?
Was können Sie uns hierzu sagen bzw. raten?
Für Ihre Hilfe bedanken wir uns im Voraus.
Sonja Schroeter,
Sekretariat Privatärztlicher Bundesverband
Sehr geehrte Frau Schroeter,
unseres Erachtens kann die gelockerte Regelung im kassenärztlichen Bereich auch auf die Privatbehandlung übertragen werden. Wir werden unsere Mitglieder in dieser Hinsicht unterstützen, da der
Privatpatient sicherlich keine Schlechterstellung in der Behandlung hinzunehmen hat.
Da ärztliche Leistungen (mit Ausnahme der Leistungen nach Nr. 1 und 3 GOÄ) grundsätzlich den unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt erfordern, empfehlen wir die jeweiligen Leistungen entsprechend
§6 (2) GOÄ analog abzurechnen und mit dem Zusatz „Leistung per Video“ oder „Video-Sitzung“ oder Video-Sprechstunde“ zu versehen.
Zu beachten ist auch, dass die Regelung der KBV vorerst bis zum 30. Juni gilt.
Wir empfehlen Ihnen weiterhin, sich in Ihrer Funktion an die Bundesärztekammer zu wenden, um eine offizielle Empfehlung seitens der Standesvertretungen der Ärzteschaft zu erwirken.
Freundliche Grüße, Gabriele Fischer
Assistentin der Geschäftsführung, Leitung Gebührenreferat