Liebe Mitglieder,

ein wesentlicher Themenschwerpunkt des diesjährigen Ärztetages ist für niemanden derart relevant wie für uns Privatärzte: die Gebührenordnung. Die aktuell immer noch gültige Version ist inzwischen in weiten Teilen inhaltlich, aber vor allem finanziell betrachtet, inakzeptabel geworden. Insofern stellt sich die Frage nach der Legitimität einer Ministeraussage wie von Jens Spahn in der letzten Legislaturperiode, dass er keine neue GOÄ erlassen wird. Um den Druck auf den Verordnungsgeber zu erhöhen, wurde nun also eine noch nicht vollständig konsentierte Version dem aktuellen Minister Karl Lauterbach überreicht. Dieser zeigte sich, ohne Einsichtnahme, bereits wenig begeistert. Hier muss also der Druck weiter erhöht werden.

Als Verband werden wir die BÄK nachdrücklich unterstützen, dies zu tun. Darüber hinaus werden wir auch eigenständig alle Möglichkeiten prüfen, die mittlerweile schlechte Honorierung der Privatärzte auszugleichen und Schritte einzuleiten, die in diese Richtung führen. Wir halten Sie auf dem Laufenden. In dieser Ausgabe finden Sie zum Thema GOÄ eine Stellungnahme von unserem geschäftsführenden Vorstand Dr. Thomas Ems, die bereits im Rahmen einer MMW-Veröffentlichung Anklang gefunden hat.

Eines sei noch gesagt: Wenn der Gesundheitsminister Karl Lauterbach behauptet, dass eine Veränderung der GOÄ (finanziell wie inhaltlich) eine einseitige Verschiebung der Verhältnisse zwischen Kassenmedizin und Privatmedizin bedeuten würde, so ist dies schlicht und ergreifend eine bewusste Fehldarstellung. Die EBM-Erlöse sind in den letzten Jahren teils deutlich angehoben worden. Hier fand eine Verzerrung zugunsten einer staatlich organisierten Kassenmedizin statt. Die entsprechende Anpassung aufseiten der GOÄ wäre somit lediglich ein Ausgleich der Verhältnisse – und somit ganz im Sinne des aktuellen Koalitionsvertrages.

Wir wünschen Ihnen wieder viel Freude mit der aktuellen Ausgabe!  

 

Ihr Vorstand des PBV

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der PÄP auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher
Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.


Link zur PÄP Umfrage für Mitglieder und Leser

Joachim Blum ist Steuerberater und Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e. V.) in der Kanzlei Laufenberg Michels und Partner mbB in Köln.
Joachim Blum ist Steuerberater und Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e. V.) in der Kanzlei Laufenberg Michels und Partner mbB in Köln.

Privatmedizin aktuell
Den eigenen Nachlass regeln – frühzeitiges Handeln zahlt sich aus!

Im Laufe eines Lebens kann sich so einiges an Vermögen anhäufen. Aber was passiert denn eigentlich mit Ihrem Hab und Gut im Falle Ihres Todes? Was für eine Frage, werden Sie jetzt denken: Das Vermögen geht auf die Erben über! Das stimmt auch, aber: Wer ist denn eigentlich Ihr Erbe? Und entspricht das auch Ihren Wünschen und Vorstellungen darüber, was mit Ihrem Nachlass nach Ihrem Ableben passieren soll? Und was ist für den Fall geregelt, dass Sie „plötzlich und unerwartet“ ausfallen? Ein paar wichtige Informationen zur Nachlassplanung haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst.

 

Ein Beispiel zu dem Thema: Falsch gedacht
„Meine Ex-Frau bekommt von meinem Vermögen im Falle meines Todes nichts. Auch ohne Testament, denn mein Nachlass geht dann auf unsere gemeinsame Tochter über! Ich bin ja nicht neu verheiratet.“ Das stimmt! Das gesetzliche Erbrecht bestimmt, dass in diesem Falle das Vermögen auf die gemeinsame Tochter übergeht (Anmerkung: Die Tochter ist das einzige Kind.). Doch Vorsicht: Denn für den Fall, dass die gemeinsame (kinderlose) Tochter vor der Ex-Frau bzw. eigenen Mutter verstirbt, ist die Ex-Frau bzw. Mutter die Erbin, und damit gelangt dann das sicher geglaubte Vermögen am Ende doch noch in die Hände der Ex-Frau. Durch ein Testament kann Abhilfe geschaffen werden. Der Vater kann darin seine Tochter zur Alleinerbin machen und bestimmen, dass im Falle des Todes der Tochter sein Vermögen auf eine von ihm bestimmte Person als Ersatzerbe übergehen soll. Auf diese Weise bleibt die Ex-Frau tatsächlich außen vor.

Wenn Sie nicht möchten, dass Ihr Vermögen nach Ihrem Tod auf Personen übergeht, die Sie eigentlich nicht bedenken wollten, sollten Sie daher testamentarisch vorsorgen. 

Auf die Form kommt es an

Damit der von Ihnen zu Papier gebrachte letzte Wille auch wirksam ist, kommt es im Wesentlichen auf folgende zwei Faktoren an: Zum einen auf die richtige Form, und zum anderen muss Ihr Testament im Falle Ihres Todes auch gefunden werden.

Immer dann, wenn ein Testament formelle Fehler aufweist, kann es insgesamt unwirksam werden. Es ist daher besondere Sorgfalt bei dem Verfassen Ihres Testamentes geboten. Ein von Ihnen geschriebenes Testament muss eigenhändig und unterschrieben sein, das heißt: handschriftlich. Ein von Ihnen selbst am Computer geschriebenes Testament ist ungültig!

Neben Ihrer Unterschrift sollten Sie zudem den Ort und das Datum unter Ihrem Testament ergänzen. In dem Fall, in dem ein vorheriges Testament existiert, soll schließlich sichergestellt werden, dass das neueste Testament eindeutig identifiziert werden kann. Ausnahme von der Handschriftlichkeit: Ein notarielles Testament wird regelmäßig durch den Notar am Computer verfasst und lediglich handschriftlich unterzeichnet. Diese Form ist für ein privatschriftliches bzw. eigenhändiges Testament jedoch nicht zulässig.

Je nach Handschrift kann es sich anbieten, Ihr handschriftliches und unterschriebenes Testament am Computer abzuschreiben und diese Fassung zusätzlich (!) zu Ihrem handgeschriebenen Testament zu legen. Oder Sie geben sich beim Abfassen Ihres letzten Willens besondere Mühe, schön und leserlich zu schreiben. Denn wenn Ihre Schrift ohne Probleme gelesen werden kann, erübrigt sich auch das Erfordernis einer abgetippten Fassung.

Sollten Sie einmal eine Ergänzung an Ihrem Testament vornehmen wollen, müssen Sie nicht alles neu schreiben. Sie können unter Ihr bisheriges Testament auch die entsprechende Ergänzung setzen. Versehen Sie die Ergänzung mit Ort und Datum und unterschreiben Sie diese. Eine Neuformulierung Ihres Testamentes sollte immer dann vorgenommen werden, wenn Sie den Text Ihres bisherigen Testamentes ändern möchten.

In Ihrem Testament sollten Sie nur Klartext sprechen. Benennen Sie daher von Ihnen bedachte Personen immer mit vollem Namen (ggf. ergänzt um das Geburtsdatum). Vermeiden Sie außerdem Umgangssprache wie „Unser Häuschen soll meine liebe Frau bekommen“. Ist nun das Familienheim oder doch nur das Gartenhäuschen gemeint? Ihnen ist das beim Schreiben Ihres Testamentes vielleicht klar, aber formulieren Sie lieber klar und eindeutig, um Missverständnissen vorzubeugen.

 

Die richtige Aufbewahrung
Das Testament sollte an einem Ort aufbewahrt werden, an dem es letztlich auch tatsächlich gefunden wird. Es bietet sich an, eine Person mit dem Aufbewahrungsort des Testamentes vertraut zu machen. Hierzu eignet sich jemand, der von Ihrem Testament besonders profitiert, da diese Person ein Interesse daran hat, dass Ihr letzter Wille nach Ihrem Tod auch zur Umsetzung kommt.

Wenn Sie bei einem Notar waren, wird Ihr Testament beim Gericht hinterlegt. Sie können Ihr Testament aber auch beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung geben, wenn Sie es selbst verfasst haben.

Es empfiehlt sich außerdem, zusammen mit dem Testament eine Übersicht des Vermögens aufzubewahren, die Sie regelmäßig überprüfen und mit Ihrem Testament abstimmen. Sofern Sie konkrete Vorstellungen für Ihre eigene Bestattung haben, können Sie diese in Form einer Bestattungsverfügung ebenso mit den anderen Unterlagen zusammen an einer Stelle ablegen.

 

Vorsorge für den Notfall
Der vorübergehende und/oder der ungeplante Ausfall eines Arztes löst meist sowohl in der Familie als auch in der Praxis große Ratlosigkeit aus. Wir empfehlen daher, sich für den Fall der Fälle mit den Folgen eines Notfalles auseinanderzusetzen. Neben der finanziellen Absicherung der Familie gilt es häufig auch, das eigene Lebenswerk zu erhalten. Darüber hinaus ist das „Packen eines Notfallkoffers“ eine gute Gelegenheit, die eigene Nachfolge zu regeln.

Auch an die Steuern denken!

Das Erbschaftsteuergesetz gewährt zwar großzügige Freibeträge (zum Beispiel 500.000 € für Ehegatten/Lebenspartner oder 400.000 € je Kind pro Elternteil), doch werden die Freibeträge überschritten, langt der Fiskus teilweise ordentlich zu (bis zu 50 %!). Die erbschaftsteuerlichen Konsequenzen für die eigenen Nachlassüberlegungen sollte man daher frühzeitig in die Überlegungen einbeziehen und erforderlichenfalls frühzeitig erbschaftsteuerliche Gestaltungen vornehmen.

 

Das Ehegattentestament
Gerade bei Ehegatten ist es eine beliebte Vorgehensweise, das gesamte Vermögen im Falle des Todes eines Ehegatten zunächst komplett auf den überlebenden Ehegatten übergehen zu lassen und die gemeinsamen Kinder erst nach dem Tode des zuletzt versterbenden Elternteiles als Erben einzusetzen (sog. Berliner Testament).

Die erbschaftsteuerlichen Freibeträge der Kinder bleiben bei dieser Variante im ersten Erbfall ungenutzt. Aus steuerlicher Sicht ist diese Variante insbesondere dann ungünstig, wenn der Nachlass den Freibetrag für Ehegatten/Lebenspartner von 500.000 € überschreitet oder der überlebende Ehegatte selbst hohes Vermögen besitzt und dadurch im zweiten Erbfall hohe Erbschaftsteuerbelastungen anfallen. Denn dann sollten zur steuerlichen Optimierung die Freibeträge der Kinder mit einbezogen werden. Dies ist auch so machbar, dass der überlebende Ehegatte/Lebenspartner trotzdem Allein-erbe bleibt, indem man beispielsweise einzelne Nachlassgegenstände als Vermächtnis auf die Kinder überträgt.

Beispiel
Dr. Anton und seine Ehefrau Berta möchten sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Die Ehegatten haben Gütertrennung vereinbart. Ihre Kinder sollen erst nach dem Tod des zuletzt Versterbenden erben.  

Sie besitzen folgendes Vermögen:  
Ein vermietetes Bürogebäude im Wert von 750.000 €, zwei Autos im Wert von zusammen 50.000 € und Bankguthaben in Höhe von 350.000 €. Das ergibt ein gemeinsames Vermögen von 1.150.000 €. Davon würden beim Berliner Testament im Falle des Todes eines Ehegatten die Hälfte, also 575.000 €, auf den verbliebenen Ehegatten übergehen. Davon kann der Freibetrag von 500.000 € abgezogen werden, sodass ein steuerpflichtiger Erbanfall von 75.000 € verbleibt. Hierauf wäre Erbschaftsteuer zu entrichten.

 

Würden die Ehegatten in Ihrem Testament hingegen den zuletzt versterbenden Ehegatten zum Alleinerben machen und 75.000 € des Bankguthabens den Kindern vermachen, dann würde insgesamt keine Steuer anfallen.

Die Freibeträge mehrfach ausnutzen!

Wenn der Erbfall eintritt, dann kommen die maßgebenden steuerlichen Freibeträge zur Anwendung, und alles, was nach deren Abzug verbleibt, wird besteuert. Durch langfristige Planung kann die Steuerlast deutlich reduziert oder sogar komplett vermieden werden. Dies ist möglich, da die Freibeträge alle zehn Jahre wieder in vollem Umfang neu nutzbar werden. Dadurch können also Vermögenswerte im Wege einer Schenkung auf die nächste Generation unter Ausnutzung der Freibeträge steuerfrei übertragen werden und nach Ablauf von zehn Jahren wieder!

 

Beispiel:
Dr. Anton und seine Ehefrau Berta haben folgendes Vermögen:
Das eigene Haus im Wert von 400.000 € und eine vermietete Immobilie im Wert von 300.000 €. Die eigene Immobilie übertragen die Eheleute auf ihren gemeinsamen Sohn (ggf. unter Zurückbehaltung eines lebenslangen Nießbrauchrechtes). Diese Übertragung ist steuerfrei möglich.

Geht nun die vermietete Immobilie nach Ablauf von zehn Jahren auf den Sohn über, fällt dabei ebenso keine Erbschaftsteuer an!

 

Fazit
Schieben Sie das Thema nicht auf, sondern nehmen Sie sich die Zeit, sich frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen. Es empfiehlt sich, sorgfältig zu prüfen, ob die gesetzliche Erbfolge auf Ihre Situation passt und Ihren Vorstellungen gerecht wird. Häufig ist es erforderlich, die gesetzliche Erbfolge durch das eigene Testament zu modifizieren, um das gewünschte Ergebnis zu erreichen. Durch frühzeitige Planung lässt sich bei umfangreichem Vermögen zudem häufig die erbschaftsteuerliche Belastung erheblich reduzieren oder sogar gänzlich vermeiden.


Link zur Website Tag der Privatmedizin

Joachim Blum ist Steuerberater und Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e. V.) in der Kanzlei Laufenberg Michels und Partner mbB in Köln.
Joachim Blum ist Steuerberater und Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e. V.) in der Kanzlei Laufenberg Michels und Partner mbB in Köln.

Privatmedizin aktuell
Die Niederlassung als Privatarzt – Chance oder Risiko?

Soll ich mich privatärztlich niederlassen oder gar ohne vorherige Kassenpraxis Privatarzt werden? Diese Fragen stellen sich in der derzeitigen Situation der Gesetzlichen Krankenkassen viele Kolleginnen und Kollegen. Der erste Schritt zur Niederlassung als Privatarzt ist die Budgetplanung! Lesen Sie hier, welche Dinge beachtet werden müssen.

Praxisgründung – hightech oder oldschool?
Sinnvoll sind etwa zwei Jahre Vorlauf für die Planung Ihrer Niederlassung. Dann können Sie sich 
entsprechend entspannt nach günstigen Praxisräumen umsehen. Das gibt Ihnen auch die Möglichkeit, Praxis-Assistenzsysteme wie Praxissoftware, zum Beispiel mit oder ohne telefonische Terminverein-barungstools – um nur ein Beispiel zu nennen –, ausgiebig zu testen.

Der zeitliche Vorlauf gibt Ihnen auch die Möglichkeit, sich darüber Gedanken zu machen, welche 
Geräte Sie tatsächlich erwerben müssen. Häufig gibt es für den Anfang die Möglichkeit, gebrauchte oder Vorführgeräte zu erwerben, die einen wesentlichen Abschlag bei der Investitionssumme bedeuten. Wenn Sie in einigen Jahren gut verdienen, ist es unvergleichlich leichter, eine größere Summe für ein Top-Gerät zu investieren, als zu Beginn. Zudem ist dies dann auch steuerlich viel sinnvoller. Denn es gilt die Devise: Je weniger Kredit Sie schultern müssen, desto weniger Sorgen haben Sie!

Auch bei der Telefonanlage und IT-Ausstattung muss es nicht „Highend“ sein, das kann alles mit dem Umsatz der Praxis wachsen. Zudem bedeutet ein komplexes System Fehleranfälligkeit bei den Mitarbeitern. Klären Sie für sich, ob Sie zu Beginn ein Netzwerk benötigen oder nicht. Ohne Netzwerk haben Sie viel geringere Kosten für die IT-Hardware, aber natürlich auch geringere Möglichkeiten.
Zu diesem Zeitpunkt sollte auch die Entscheidung fallen, ob Sie papierlos arbeiten wollen, was sicherlich zukunftsträchtig ist, oder eine konventionelle Karteikarte führen wollen, was flexibler sein kann. 
Entscheiden Sie sich für die Karteikarte, brauchen Sie ein wesentlich kleineres Abrechnungsprogramm; aber auch „voll digital“ gibt es Programme, die auf Privatärzte zugeschnitten sind.

Auf jeden Fall ist es nicht sinnvoll, als Privatarzt ein klassisches Kassenarzt-Abrechnungssystem zu erwerben, weil die häufigen Updates des GKV-Bereiches für Privatpraxen zweifelsfrei nicht gebraucht werden.

Praxiseinrichtung – elegant, aber sparsam!
Hierbei müssen folgende Dinge beachtet werden: Versuchen Sie, die Praxisräume so sparsam wie möglich, aber so elegant wie möglich einzurichten.

Professionelle Praxiseinrichter werden nach Umsatz bezahlt. Deswegen ist es sinnvoll, diese – wenn überhaupt – nur partikulär mit einzubeziehen. Machen Sie sich Ihre eigenen Gedanken oder fragen Sie im Zweifelsfall einen Innenarchitekten. Die Honorare hierfür sind erstaunlich niedrig, und das Ergebnis ist häufig wesentlich besser.

Kombinieren Sie preiswerte mit teuren Produkten. Am Anfang reicht an manchen Stellen sicher Ikea oder auch ein witziges Tool aus dem Werkzeugbereich. Ergänzen können Sie dies beispielsweise durch Antiquitäten, die im Moment erstaunlich günstig sind und ein hochwertiges Ambiente geben.

Personal – nicht zu viel und nicht zu wenig! 

Machen Sie sich auch über das Personal Gedanken. Zu wenig Personal ist schlecht, weil Sie und Ihre Praxis einen unprofessionellen Eindruck machen. Zu viel ist Personal ist unsinnig, weil es Ihr Budget extrem belastet. Hier kann man mit guten Kräften auf Minijobbasis häufig eine optimale Personalsituation herstellen. Auch bei der Personalplanung und Personalsuche ist ein Vorlauf, in der Regel mindestens drei Monate, sinnvoll.

Die Finanzierung – Fremd- oder Eigenkapital?
Keinesfalls ist es sinnvoll, sich von den aktuellen niedrigen Zinsen in zu hohe Investitionskosten treiben zu lassen. Das wird man sicher bereuen. Die Zinsen bleiben nicht niedrig, das steht fest! Und nur noch für die Bank zu arbeiten, kann einem die Freude an der Arbeit erheblich nehmen. Das heißt: Sparen Sie zu Beginn auch an der Kreditsumme. Wenn Ihre Praxis gut läuft, erweitern Sie Schritt für Schritt.

Lebenshaltungskosten – das Leben geht weiter! 

Bedenken Sie, dass Sie Ihre Lebenshaltungskosten für einige Zeit mit in die Budgetplanung einberechnen. Erfahrungsgemäß hat eine Privatpraxis nach einem Jahr ein wirtschaftliches Ergebnis, dass dem eines Assistenzarztgehaltes entspricht, häufig sogar einem Oberarztgehalt. Aber die Zeit bis dahin müssen Sie überbrücken.

Wenn Sie Fragen zu dem Thema Niederlassung haben, schicken Sie diese an den privatärztlichen 
Bundesverband (PBV). Wir versuchen, Ihre Fragen zu beantworten. Zum Kontaktformular


Joachim Blum ist Steuerberater und Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e. V.) in der Kanzlei Laufenberg Michels und Partner mbB in Köln.
Joachim Blum ist Steuerberater und Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e. V.) in der Kanzlei Laufenberg Michels und Partner mbB in Köln.

Die neue GOÄ
Die Kuh muss vom Eis ...!

Seit 1982 muss die deutsche Ärzteschaft mit einer völlig antiquierten Gebührenordnung arbeiten und abrechnen. Neben den teilweise nicht mal kostendeckenden Bewertungen und der nicht an die aktuelle Medizin angepassten Leistungsbeschreibung fehlen zudem zahlreiche Positionen und Leistungen, die heute standardmäßig erbracht werden, völlig.


Dies führt immer wieder zu Schwierigkeiten mit den Kostenträgern, die sich gerne hinter der alten GOÄ verstecken und restriktiv erstatten. In seltenen Fällen kann es sogar zu rechtlichen Streitigkeiten (selbst mit der Staatsanwaltschaft) führen. Dies kann extrem unangenehm für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen sein. Daher ist es sehr wichtig, dass die Ärzteschaft zeitnah eine neue Gebührenordnung erhält.

Viele Kolleginnen und Kollegen sehnen sich nach Rechtssicherheit in der Rechnungsstellung gegenüber den Patienten. Seit Jahren liefen dazu die Arbeiten bei der Bundesärztekammer (BÄK) auf Hochtouren und sind abgeschlossen. Neue Leistungsbeschreibungen, ein neuer Paragrafenteil, über 3500 neue zusätzliche Ziffern und ein Vorschlag zur Bepreisung von ärztlicher Seite liegen bereits vor.  

Aktuell finden die letzten Preisverhandlungen zwischen der Bundesärztekammer (BÄK) und der Privaten Krankenversicherung (PKV) statt. Damit wäre die „neue GOÄ“ weltweit das modernste, an die aktuelle Medizin angepasste, rechtssicherste Gebührenwerk, an der auch der SPD-Politiker Prof. Dr. Karl Lauterbach nicht vorbeikommen kann. Allerdings hat eine GOÄ-Reform für den Gesundheits-minister derzeit keine hohe Priorität. In dieser sensiblen Phase der GOÄ-Verhandlungen, die nahezu abgeschlossen sind, macht es wenig Sinn, zusätzlichen Druck auf die Akteure auszuüben, indem zum Beispiel ständig neue Forderungen öffentlich gemacht werden.

„Erst muss die Kuh vom Eis, bevor man Weiteres plant!“


Viele vergessen Folgendes: Bei der GOÄ handelt es sich um eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, die nur mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird. Wenn das nicht passiert, gibt es auch keine neue GOÄ.

Erst mit dem Erlass der neuen GOÄ greifen die Möglichkeiten der neuen, noch zu bildenden, Kommission. Dann, und erst dann kann erneut gerechnet und verhandelt werden, wenn klar ist, welche Auswirkungen die neue GOÄ auf die Realität hat.

Die neue GOÄ wird keinen Geldregen bringen, aber ich bin davon überzeugt, dass sie für fast alle Praxen eine wirtschaftliche Verbesserung bringen wird, kombiniert mit einer hohen Rechtssicherheit, weniger Bürokratie und der Chance auf zukünftig schnellere Anpassungen an die gelebte und praktizierte Medizin sowie Kostenentwicklung.


(Der Artikel ist zuerst erschienen in der MMW – Fortschritte in der Medizin, Ausgabe 7/2022.)


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