PBV-Vorstandsmitglieder
Dr. med. Norbert A. Franz, Vorsitzender
Prof. Dr. med. Markus Hambek, 2. Vorsitzender
Dr. med. Christoph Gepp, 2. Vors./Schatzmeister
Dr. med. Thomas P. Ems, Geschäftsführer

Editorial

 

Liebe Mitglieder,

in der aktuellen Ausgabe finden Sie wieder interessante Beiträge zu den Themen Recht und Praxis­management. Immer wieder kommt es vor, dass Patienten die Löschung von persönlichen Daten einfordern. Dass dies aber nicht so einfach vom Arzt verlangt werden kann und was in diesem Zusammenhang zu beachten ist, wird im Beitrag behandelt.

Leasing oder Kauf – was ist zu beachten? Wir freuen uns, dass Joachim Blum aus der Kanzlei Laufenberg Michels und Partner mbB in Köln einen Beitrag verfasst hat, der sich diesem wichtigen Thema widmet.

In eigener Sache haben wir eine Umfrage durchgeführt. Die Ergebnisse finden Sie im Beitrag zusammengefasst. Kurz hervorheben lässt sich, dass das Thema GOÄ unsere Leser selbstverständlich am meisten interessiert. Aber wie steht es eigentlich um die neue GOÄ? Nachdem dem Gesundheitsminister Karl Lauterbach im Mai auf dem 126. Deutschen Ärztetag in Bremen eine Ausfertigung ohne Preisschild (das wäre allerdings das Wichtigste) überreicht wurde, kursierten zahlreiche Spekulationen im Netz. Auch wir haben an der Gesprächsrunde der Verbände mit dem BÄK-Präsidenten Klaus Reinhardt teilgenommen. Nur so viel ist sicher: Strategisch versucht die BÄK, alles in ihrer Macht Stehende zu tun.

Ob das reicht, wird die Zeit zeigen (der Ärztetag hat beschlossen, dass der 31.12.2022 eine „Deadline“ darstellt). Wir als PBV erarbeiten derzeit eine Strategie, wie wir zukünftigen Entwicklungen beim Thema „GOÄ neu“ begegnen können.

Hierzu berichten wir unter anderem auf dem Tag der Privatmedizin, der vom 25. bis 26.11.2022 in Frankfurt am Main stattfinden wird. Der Ticketverkauf für den Kongress 2022 startet nach der Sommerpause. Sie können sich bereits jetzt für den Ticketverkauf vormerken lassen, denn nur für PBV-Mitglieder ist die Teilnahme kostenlos!

Wir wünschen Ihnen wieder viel Freude mit der aktuellen Ausgabe! 

 

Ihr Vorstand des PBV

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der PÄP auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher
Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.


Link zur PÄP Umfrage für Mitglieder und Leser

Endlich ist es wieder soweit:
Tag der Privatmedizin 2022 vom 25. bis 26. November 2022

Die Situation in den Praxen ist und bleibt herausfordernd. Dazu trägt nicht nur das Ausbleiben der neuen GOÄ bei – die Inflation spüren wir alle. Wege aus der Kostenfalle sind daher nötiger denn je. Genau dieser Herausforderung stellen wir uns mit Inhalten und Angeboten für die Praxis auf dem kommenden Tag der Privatmedizin vom 25. bis 26. November 2022 in Frankfurt am Main. Strategien und Konzepte zur Ertragssicherung und -steigerung stehen sowohl im Innovationsforum der Ausstellung als auch in den inhaltlichen Beiträgen im Plenum und in den Workshops im Fokus.

Sie können sich jetzt schon für den Start des Ticketing vormerken lassen:
www.tag-der-privatmedizin.de/besucher
Sie werden dann informiert, sobald der Ticketverkauf beginnt. Übrigens: Für Mitglieder des PBV ist die Teilnahme wie in den Vorjahren kostenfrei, wenn der Mitgliedsbeitrag für 2022 gezahlt wurde.(TSP-Fortbildungen am 25.11.2022/Tag der Privatmedizin am 26.11.2022)


Joachim Blum ist Steuerberater und Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e. V.) in der Kanzlei Laufenberg Michels und Partner mbB in Köln.

Prof. Dr. med. Markus Hambek
Markus Hambek ist 2. Vorsitzender im PBV und Privatarzt mit eigener HNO-Praxis in Frankfurt.



Recht
Löschung von Patientdaten

Seit Einführung der DSGVO hat der vermeintliche Anspruch des Patienten auf Löschung seiner sämtlichen Daten wiederholt zu Irritationen bei den verantwortlichen Ärzten geführt. Denn einerseits scheint die DSGVO ein grundsätzliches Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten zu geben, andererseits haben Ärzte eine nach BGB und Musterberufsordnung gesetzliche Verpflichtung zur Aufbewahrung wichtiger Behandlungsdaten. Hierzu zählen insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärung und Briefe. In ihrem Beitrag in den HNO Mitteilungen (2022;0(3)) schreiben Kim-Victoria Seibert und Albrecht Wienke von der Kanzlei Wienke und Becker (Köln), dass DSGVO und Berufsrecht beim Anspruch auf Löschung der Daten hier gegeneinander abzuwägen sind.

 

Wenn aufseiten des Arztes einem Löschungsersuchen wichtige Gründe entgegenstehen, darf er den Wunsch des Patienten zurückweisen.

 

Wichtige Gründe sind:

  • Die Behandlungsunterlagen werden noch zur Durchführung des Behandlungsvertrages benötigt.
  • Die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten sind noch nicht abgelaufen. Der Regelfall sind zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung (es zählt also nicht das Datum des einzelnen Dokumentes). Aus­nahmen sind zum Beispiel Unterlagen nach der Strahlenschutzverordnung (30 Jahre), nach dem Transfusionsgesetz (mindestens 15 Jahre) und nach dem BG-Verletztenverfahren (20 Jahre).
  • Die Unterlagen werden noch für die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechts­ansprüchen, zum Beispiel in Arzthaftungsverfahren, benötigt, insbesondere ist noch keine Verjährung eingetreten.


Was ist also zu tun, wenn ein Patient, der von seinem rechtmäßigen Anspruch auf Löschung seiner Daten überzeugt ist, auf Durchführung einer Datenlöschung besteht? Seibert und Wienke empfehlen, in diesem Fall eine angemessene, schriftliche Beantwortung des Begehrens zu formulieren.

 

Als Beispiel führen sie in ihrem Beitrag wie folgt aus:

Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,
gerne bestätigen wir den Eingang Ihrer Mitteilung und der damit verbundenen Bitte, die hier über Sie bestehenden Krankenunterlagen zu löschen bzw. zu vernichten.

Ihre persönlichen und Ihre Gesundheitsdaten wurden zum Zwecke der Durchführung der ärztlichen Behandlung erhoben und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gespeichert. Wir müssen Ihnen daher mitteilen, dass eine Löschung zum derzeitigen Zeitpunkt wegen bestehender gesetzlicher Aufbewahrungspflichten und eines diesseitigen überwiegenden Interesses an der Aufbewahrung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Wir sind von Gesetzes wegen verpflichtet, Patienten­unterlagen regelhaft mindestens zehn Jahre aufzubewahren, ein weiteres Aufbewahrungsinteresse ergibt sich zudem unter Berücksichtigung der zivilrechtlichen Verjährungshöchstfristen.

Wir haben Ihr Löschungsersuchen jedoch insoweit berücksichtigt, dass wir die Verarbeitung Ihrer (Gesundheits-)Daten eingeschränkt haben und diese mit einem entsprechenden Sperrvermerk versehen. Sobald es uns rechtlich möglich ist, werden wir die Daten unverzüglich löschen.


Joachim Blum ist Steuerberater und Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e. V.) in der Kanzlei Laufenberg Michels und Partner mbB in Köln.

Joachim Blum
Joachim Blum ist Steuerberater, Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e. V.) sowie Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.) in der Kanzlei Laufenberg Michels und Partner mbB in Köln.


Privatmedizin aktuell
Steuererklärung: Geldspende oder Sachspende?

Das Thema Spenden ist nach der Flutkatastrophe im vergangenen Jahr sowie der aktuellen welt­politischen Lage erneut ein wichtiges und emotionales Thema. Wir möchten Ihnen aus aktuellem Anlass Hinweise zur steuerlichen Berücksichtigung von Spenden in der privaten Steuererklärung sowie zu den notwendigen Unterlagen und möglichen Vereinfachungsregeln seitens der Finanzverwaltung geben. Aber auch das Thema Leasing oder Kaufen ist immer wieder aktuell und wirkt sich in der Steuerklärung aus.

 

Unterscheidung: Geldspende versus Sachspende
Zunächst unterscheidet man die Art der Spende in Geld- und Sachspenden. Die häufigste Spende ist die Geldspende.
 
Sollten Sie als Arzt von Ihrem Praxiskonto einen Betrag spenden, so wird die entsprechende Spende in der Buchhaltung zunächst als private Ausgabe verbucht und dann im Rahmen Ihrer privaten Steuererklärung steuermindernd abgezogen. Gleiches gilt, sofern vom Konto einer Gemeinschaftspraxis eine Spende getätigt wird. Hier wird die Spende im Rahmen der Steuererklärung der Gemeinschaftspraxis erklärt und dann auf die Gesellschafter verteilt.

Häufig werden zudem Sachspenden, wie beispielsweise Medikamente oder Kleidung, gespendet. Bisher ermöglicht der Gesetzgeber hier noch keine vereinfachte Berücksichtigung. Sollten Sie Medikamente mit der Absicht kaufen, diese zu spenden, dann handelt es sich nicht um gewinnmindernde Betriebsausgaben. Falls es möglich ist, können Sie sich die Sachspende von den Hilfsorganisationen bescheinigen lassen und haben somit einen Nachweis gegenüber der Finanzverwaltung, den Sie dann ebenfalls in Ihrer privaten Steuererklärung ansetzen können.

Für einen Spendenabzug im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung benötigen Sie laut Gesetzgeber eine Spendenbescheinigung. Diese erhalten Sie von gemeinnützigen eingetragenen Vereinen in der Regel zum Ende des Jahres oder unmittelbar nach erfolgter Spende.

Bei Spenden, die den Betrag von 300,00 € nicht überschreiten, reicht als Nachweis der Kontoauszug, aus dem der Betrag, der Buchungstag sowie die Daten des Empfängers und Auftraggebers erkennbar sind.

Erfolgt die Spende an eine inländische steuerbegünstigte Körperschaft (vereinfacht: Hilfsorganisation) zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine geschädigten Menschen, so akzeptiert die Finanzverwaltung als vereinfachten Nachweis die Buchungsbestätigung der Bank (Kontoauszug, PC-Ausdruck bei Onlinebanking). Dies gilt unabhängig von der Höhe der geleisteten Zuwendung.

Beachten Sie jedoch, dass die Spenden für eine steuerliche Berücksichtigung an Organisationen innerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes erfolgen müssen.

Sachspenden können seitens des Finanzamtes nur steuermindernd berücksichtigt werden, wenn Ihnen die Hilfsorganisation eine Spendenbescheinigung ausstellt. Der bloße Einkauf von Sachspenden, wie beispielsweise von Medikamenten, ist hier nicht ausreichend und dient nicht als Nachweis, wobei ohnehin der gute Zweck immer im Vordergrund stehen sollte.
 
Steuerliche Auswirkung von humanitären Spenden

Wenn Sie die formellen Voraussetzungen erfüllen und eine Spende in Ihrer Steuererklärung eingetragen haben, so gewährt der Gesetzgeber einen Abzug der Spende im Rahmen der Sonderausgaben. Grundsätzlich sind die Spenden in voller Höhe abzugsfähig und mindern Ihre Steuerlast im Spitzensteuersatz um bis zu 45 % des Spendenbetrages.

Allerdings wird seitens der Steuerverwaltung eine Höchstbetragsberechnung durchgeführt und geprüft, ob in dem aktuellen Jahr sämtliche Spenden steuermindernd abgezogen werden können oder eine Spende in das kommende Jahr vorgetragen wird.


Beispiel
Frau Dr. Antonius hat Spenden in Höhe von 10.000,00 € geleistet. Aufgrund Ihres Praxiseinstieges im Laufe des Jahres und der damit verbundenen langsam anlaufenden Einnahmen und höheren anfänglichen Investitionskosten hat unsere Ärztin einen geringen Gewinn von 35.000,00 € erzielt. 

Lösung 
Der Gesetzgeber berechnet nun 20 % des Gewinnes, das heißt den Gesamtbetrag der Einkünfte, als Vergleichsgröße aus. Dies sind in unserem Fall 7.000,00 €.

Die Ärztin hat allerdings 10.000,00 € gespendet.

In diesem Jahr kann sie einen Betrag von 7.000,00 € als Sonderausgaben abziehen. Im Jahr der Zahlung beträgt der Grenzsteuersatz aufgrund der niedrigen Einkünfte 30 %. Die berücksichtigte Spende von 7.000,00 € mindert die Steuerbelastung somit um rund 2.100,00 €.

 

Im nächsten Jahr hat Frau Dr. Antonius einen Gewinn in Höhe von 150.000,00 € erzielt. Die bisher nicht berücksichtigten 3.000,00 € aus dem Vorjahr können nun steuermindernd berücksichtigt werden. Der Grenzsteuersatz beträgt in diesem Jahr 45 %. Die berücksichtigte Spende von 3.000,00 € mindert die Steuerbelastung somit um rund 1.350,00 €.

Steuerliche Auswirkung von politischen Spenden

Auch Parteispenden können steuermindernd berücksichtigt werden. Die Steuerminderung wird in einem speziellen zweistufigen Berechnungsverfahren ermittelt. Parteispenden unterscheiden sich somit in der Art und Berechnung von humanitären Spenden grundlegend.

Auf einer ersten Stufe werden politische Spenden im Rahmen einer Steuerermäßigung berücksichtigt. Die Ermäßigung beträgt hierbei 50 % der Spende, aber höchstens 825,00 € (bei Ehegatten 1.650,00 €). Spenden, die darüber hinausgehen, werden dann im Rahmen der Sonderausgaben bis zu einem Betrag von weiteren 1.650,00 € (bei Ehegatten 3.300,00 €) steuermindernd berücksichtigt.

 

Beispiel:
Wir erweitern unser Beispiel von Frau Dr. Antonius im zweiten Jahr (Gewinn 150.000,00 €) um eine Parteispende in Höhe von 2.000,00 €.

 

Lösung 
Die Parteispende in Höhe von 2.000,00 € wird mit einem Betrag von 825,00 € als Steuerermäßigung berücksichtigt. Die Steuerschuld mindert sich somit um einen Betrag von 825,00 € unabhängig von der Höhe des Steuersatzes.

Dadurch gelten 1.650,00 € der Spende als abgegolten und berücksichtigt. Es verbleibt somit ein Betrag in Höhe von 350,00 €, der steuermindernd im Rahmen der Sonderausgaben berücksichtigt wird. Bei einem oben angenommenen Grenzsteuersatz von 45 % mindert sich die Steuer unserer Ärztin um weitere 158,00 €.

 

Fazit
Um eine Spende in der Steuererklärung zum Abzug zu bringen, verlangt das Finanzamt üblicherweise eine Zuwendungsbestätigung, die vom Empfänger der Spende auszustellen ist. Anders als bei Geldspenden ist bei Sachspenden stets eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster erforderlich, in der der Wert der hingegebenen Sache angegeben ist. Dennoch: Lassen Sie sich bei all der Bürokratie nicht vom Spenden abhalten. Denn der gute Zweck sollte immer im Vordergrund stehen!


Joachim Blum
Joachim Blum ist Steuerberater, Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e. V.) sowie Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.) in der Kanzlei Laufenberg Michels und Partner mbB in Köln.


Privatmedizin aktuell
Leasen oder Kaufen – wo sind die Unterschiede?

Sei es der immer schnellere technische Fortschritt oder die natürliche Abnutzung eines Praxisgerätes nach vielen Jahren der Nutzung: Es gibt viele individuelle Gründe, weshalb Sie in der Praxis ein neues medizinisches Gerät anschaffen. Oft stellt sich dabei die Frage: Kaufe ich das Gerät für einen hohen Einmalpreis, oder schone ich meine Liquidität und lease das neue Gerät für eine monatlich gleichbleibende Leasingrate?

 

Einen Grundsatz, was richtig oder falsch ist, gibt es nicht. Dennoch möchten wir Ihnen im Folgenden einige wirtschaftliche und steuerliche Unterschiede aufzeigen und Ihnen den einen oder anderen Tipp geben, welche Entscheidung für Sie die bessere sein könnte.

 

Wirtschaftliche und steuerliche Unterschiede

 

Leasing
Das klassische Leasen wird mit einer Leasinggesellschaft über einen festen Zeitraum zu einer monatlichen Leasinggebühr vereinbart. In einer Arztpraxis ist es nicht unüblich, dass ein medizinisches Gerät für drei bis fünf Jahre dem Arzt in seiner Praxis zu Verfügung steht und nach Ablauf der Laufzeit zu einer Abschlussgebühr erworben werden kann.

Wirtschaftlich bedeutet dies für den Arzt eine feststehende monatliche Belastung und ein festgelegter Planungszeitraum, in dem das medizinische Gerät genutzt werden kann.

Steuerlich wird in der Regel die gesamte Leasingrate als Betriebsausgabe gewinnmindernd berücksichtigt, und das medizinische Gerät findet sich nicht im Anlagevermögen wieder. Dies liegt insbesondere daran, dass der Arzt zwar der Nutzer des Gerätes ist, das Eigentum dennoch weiterhin der Leasing­gesellschaft zugerechnet wird, und es dadurch nicht zu einem tatsächlichen Eigentumsübergang kommt.

Aufgepasst!
Manche Leasingverträge verlängern sich am Ende der Laufzeit automatisch. So kann es passieren, dass ein abbezahltes Gerät monatlich weiter finanziert wird, obwohl es gegebenenfalls auch zu einer geringen Abschlussrate erworben werden könnte. Am besten kündigt man direkt nach Abschluss den Leasingvertrag, damit es nicht zu dieser Situation kommt.

Bei Leasingangeboten kann man zu Beginn der Leasinglaufzeit oft eine Sonderzahlung leisten. Diese Sonderzahlung ist ebenfalls als Betriebsausgabe abzugsfähig und mindert den Gewinn. Allerdings führt die Sonderzahlung auch dazu, dass der Leasingvertrag früher ausläuft und man dann entweder ein neues Gerät leasen muss oder das Gerät übernommen wird und dann keine steuermindernden Betriebsausgaben mehr getätigt werden und der höhere Gewinn zu einer höheren Steuerbelastung führt.

Leasing kann vorteilhaft sein, wenn man selbst nicht genügend Eigenmittel zur Finanzierung hat und sich gegenüber der Bank nicht einem Rating unterziehen möchte oder bei der Bank mit schlechten Zinskonditionen zu rechnen ist. Dieser Vorteil wird einem selbstverständlich nicht geschenkt. Diese wirtschaftlichen Aspekte sind immer in der Leasingrate mit eingepreist, denn schließlich ist ein Leasing im weitesten Sinne wie eine Finanzierung.

Wenn man die Leasingraten mit den Leasingmonaten multipliziert, wird man in der Regel feststellen, dass das Ergebnis wesentlich höher ist als der eigentliche Kaufpreis des Gerätes. Diese Differenz bildet den Finanzierungsteil ab.

Wenn Sie diese einfache Rechnung für sich aufstellen, dann achten Sie darauf, dass Sie auch die Brutto-Leasingrate nehmen. In der Regel werden in den Angeboten die geringeren Nettobeträge ausgewiesen, und erst im Kleingedruckten steht, dass sich die Leasingraten zzgl. 19 % Mehrwertsteuer verstehen.

 

Kauf
Anders sieht es beim Kauf eines Gerätes aus. Wirtschaftlich und zivilrechtlich geht das Eigentum bei einem Kauf in dem Moment der vollständigen Kaufpreiszahlung auf den Arzt über. Je nach Art des
Gerätes kann es zu hohen Kaufpreisen kommen, und der Kauf kann eine hohe Belastung der verfügbaren Liquidität bedeuten. In vielen Fällen wird daher auf eine Finanzierung über eine Bank zurückgegriffen.

Wirtschaftlich kann man beim Kauf über einen längeren Zeitraum mit dem erworbenen Gerät planen. In der Regel kann man hier von einem fünf bis zehn Jahre langen Planungszeitraum (übliche Abschreibungsdauer) ausgehen. Und: In der Regel sind medizinische Geräte auch nach Ablauf dieser Zeit noch einsatzfähig.

Steuerlich werden hier keine monatlichen Raten geltend gemacht. Das gilt auch bei einer Fremdfinanzierung über die Bank, denn die Rückzahlung von Geld stellt keine Betriebsausgabe dar. Aus steuerlicher Sicht wird das Gerät in dem jeweiligen Anlagevermögen des Arztes aktiviert und über einen üblichen Nutzungszeitraum steuermindernd abgeschrieben. Dieser Zeitraum beträgt in der Regel fünf bis zehn Jahre. Bei acht Jahren werden jährlich 1/8 des Kaufpreises steuermindernd berücksichtigt.

Beim Kauf gibt es zwar keine Sonderzahlung, die man steuerlich geltend machen kann, allerdings gibt es steuerliche Sonderabschreibungsmöglichkeiten von bis zu 20 % des Kaufpreises, die man für viele Wirtschaftsgüter geltend machen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gewinn der Praxis nicht größer als 200.000,00 € ist.

Wenn man den Kaufpreis und die an die Bank zu zahlenden Zinsen addiert, dann kann man diesen Wert mit der Summe der Leasingraten vergleichen.

 


Die Unterschiede

Leasing   
• Zahlung der monatlichen Leasingrate   
• Abzug der Leasingrate als Betriebsausgabe   
• Begrenzung auf festgelegten Zeitraum   
• Kein Übergang des Eigentumes   
• Vertrag muss gegebenenfalls gekündigt werden   
• Leasingsonderzahlung als Betriebsausgabe

Kauf
• Zahlung des Kaufpreises
• Abzug der Abschreibung als Betriebsausgabe
• Nutzung über unbegrenzten Zeitraum
• Übergang des Eigentumes
• Keine Kündigung notwendig
• Sonderabschreibung als Betriebsausgabe


Wie sollte man sich entscheiden?
Wie eingangs bereits festgehalten, gibt es bei dem Thema Leasing oder Kaufen kein allgemeingültiges richtig oder falsch. Dennoch kann man vor einer finalen Entscheidung einige Punkte prüfen, um eine fundierte Wahl treffen zu können. Hierfür haben wir Ihnen einige Fragen und Antworten vorbereitet:

 

Möchten Sie immer das technisch aktuellste Gerät in Ihrer Praxis nutzen?
Ja: Leasing    Nein: Kauf

Haben Sie freie Liquidität zur Verfügung, die Sie investieren möchten?
Ja: Kauf    Nein: Leasing

Haben Sie bereits mehrere Verbindlichkeiten bei der Bank und erhalten einen schlechten Zinssatz?
Ja: Leasing    Nein: Kauf

 

 

Fazit
Aus steuerlicher Sicht werden Sie sowohl mit der Entscheidung für das Leasing als auch mit einer Kaufentscheidung in den meisten Fällen keinen Fehler machen. Steuerlich mindernd berücksichtigt werden Ihre Kosten auf unterschiedlichen Wegen, aber oftmals in ähnlicher Höhe. Sofern Sie immer im gleichen Steuersatz liegen, kann man hier weder über eine kürzere Laufzeit noch über eine längere Laufzeit einen steuerlichen Vorteil erreichen.

Wenn Einflüsse wie Liquidität, Rating und Steuersatz keine Rolle spielen, dann sollte man aus wirtschaftlicher Sicht prüfen, welches Modell das günstigere ist.

Bevor Sie eine Entscheidung treffen, sollten Sie auf Ihren Steuerberater zugehen. Denn auch hier gilt wie so oft: „Keine Regel ohne Ausnahmen!“ Leasingverträge sollten vor Abschluss geprüft werden, da je nach Höhe der Leasinggebühr, Laufzeit des Leasingvertrages bzw. möglicher Abschlusszahlung des medizinischen Gerätes der Vorgang zwar im Wording als Leasing ausgewiesen ist, im steuerlichen Sinne von Anfang an jedoch seitens des Gesetzgebers von einem „Finanzierungskauf“ ausgegangen wird. Somit können die oben genannten steuerlichen Konsequenzen des Kaufes auf das eigentliche Leasing „abfärben“.

Sprechen Sie uns jederzeit an, wir unterstützen Sie gern bei der Entscheidung.


Joachim Blum ist Steuerberater und Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e. V.) in der Kanzlei Laufenberg Michels und Partner mbB in Köln.

Dr. med. Christoph Gepp
Christoph Gepp ist 2. Vorsitzender und Schatzmeister im PBV und Privatarzt mit eigener Praxis für Allgemeinmedizin in Darmstadt.


Privatmedizin aktuell – 2. Teil
Die Niederlassung als Privatarzt – Chance oder Risiko?

Soll ich mich privatärztlich niederlassen oder gar ohne vorherige Kassenpraxis Privatarzt werden? Diese Fragen stellen sich in der derzeitigen Situation der Gesetzlichen Krankenkassen viele Kolleginnen und Kollegen. Lesen Sie hier, welche Dinge beachtet werden müssen.

Businessplan
Immer wieder wird gefordert, dass man vor der Niederlassung als Privatarzt einen Businessplan entwirft. Dieser ist jedoch mit vielen Unsicherheitsfaktoren belegt. Man darf sich hier von sehr formal denkenden Finanzierern nicht aufs Glatteis führen lassen.

Dennoch ist es wichtig, dass man sich darüber im Klaren wird, welche GOÄ-Ziffern für die eigene Sparte infrage kommen, wie diese bewertet sind und welche Erlöse man bei ordnungsgemäßer Abrechnung mit diesen GOÄ-Ziffern erzielen kann. Beispielsweise ist es sehr schwierig, rein sprechende Medizin, wie Ernährungsberatung, auf Boden der GOÄ in ein Praxiskonzept zu integrieren. Hier muss man sich im Vorfeld über die leider suboptimale Gestaltung der GOÄ, in Verbindung mit der Planung der eigenen Praxis, ausreichend Gedanken machen. Der Privatärztliche Bundesverband kann Ihnen dabei Ansprechpartner nennen, mit denen Sie diese Themen durcharbeiten können oder die auch selbst in einzelnen Fällen behilflich sein können!

Wichtig ist es in jedem Fall, sich intensiv mit der GOÄ und den für die eigene Praxis wichtigen Ziffern auseinandersetzen.

Software
Nur für Umsteiger kann es sinnvoll sein, die alte, kassenärztliche Software beizubehalten. In der Regel ist es sinnvoll, auf eine rein für private Praxen konzipierte Praxissoftware umzusteigen. Hier gibt es eine Reihe von Anbietern. Der PBV arbeitet wegen seiner umfassenden Möglichkeiten aktuell sehr gerne mit der Firma CGM private zusammen. Der Hintergrund ist, das CGM private zu einem großen Konzern gehört und man davon ausgehen kann, dass diese Software in zehn oder 20 Jahren auch noch existiert. Man arbeitet also mit einem Programm, mit dem man für den Rest seiner ärztlichen Tätigkeit versorgt ist. Es gibt bei CGM private deutlich vergünstigte Kondition für PBV-Mitglieder. Sprechen Sie die CGM private direkt oder bei Fragen auch unsere Geschäftsstelle dazu an.

Wenn Sie Fragen zu dem Thema Niederlassung haben, schicken Sie diese an den privatärztlichen 
Bundesverband (PBV). Wir versuchen, Ihre Fragen zu beantworten. Zum Kontaktformular


Joachim Blum ist Steuerberater und Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e. V.) in der Kanzlei Laufenberg Michels und Partner mbB in Köln.

In eigener Sache – positives Feedback der PBV-Mitglieder

In der ersten Hälfte des Jahres haben wir unter den Mitgliedern eine Umfrage zur PÄP durchgeführt. Die erste Runde fand im Rahmen der Jahreshauptversammlung, die zweite als Onlineumfrage statt. Wir erhielten insgesamt 72 Rückmeldungen.

90 % gaben an, das Onlinemagazin PÄP zu kennen und damit zufrieden bzw. sehr zufrieden zu sein. Mehr als die Hälfte liest die meisten Beiträge. 85 % interessieren sich besonders für das Thema GOÄ; die Themen Recht, Politik und Praxismanagement sind für rund zwei Drittel der Leser besonders wichtig.

Darüber hinaus fragten wir, wie oft unsere Mitglieder die Website besuchen: 70 % der Rückmelder besuchen die Website monatlich und 5 % sogar wöchentlich.

Vielen Dank für das positive Feedback!

Wir freuen uns natürlich auch, wenn wir ungefragt Anregungen erhalten. Möchten Sie einmal einen Beitrag für die PÄP verfassen?

Sehr gerne – sprechen Sie Frau Schroeter einfach an.


Sonja Schroeter
Ihre Ansprechpartnerin bei allen
Fragen rund um den PBV

Kontakt zum PBV
Sonja Schroeter
Telefon: +49 6151 5012200
Mobil: +49 152 02146178
Fax: +49 6151 22813
sekretariat@pbv-aerzte.de

Sprechzeiten
Montag von 15:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch von 15:00 – 18:00 Uhr
Freitag von 09:00 – 13:00 Uhr



Die Privatarztsuche des PBV

Hier finden Patienten in Ihrer Nähe den für sie passenden Privatarzt. Für PBV-Mitglieder ist der Eintrag kostenfrei. Nichtmitglieder zahlen 150 Euro für zwei Jahre. Senden Sie eine Nachricht per E-Mail an: sekretariat@pbv-aerzte.de

Mögliche Fachrichtungen und Zusatzbezeichnung finden Sie unter: www.arztsuche-privataerzte.de

Link zur Privatarztsuche


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Der Mitgliedsbeitrag beträgt 165,00 EUR pro Jahr und beinhaltet z. B. die Teilnahme am „Tag der Privatmedizin“. Weitere Vorteile für Mitglieder!

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