PBV-Vorstandsmitglieder
Dr. med. Norbert A. Franz, Vorsitzender
Prof. Dr. med. Markus Hambek, 2. Vorsitzender
Dr. med. Christoph Gepp, 2. Vors./Schatzmeister
Dr. med. Thomas P. Ems, Geschäftsführer

Editorial

 

Liebe Mitglieder,

in der aktuellen Ausgabe finden Sie informative Beiträge zu den Themen Finanzen und Digitalisierung. Letztere wurde durch den aktuellen Digitalisierungsvorstoß des Gesundheitsministers Professor 
Dr. Karl Lauterbach erneut in den Fokus der Gesundheitspolitik gerückt. Spannend bleibt, wie sehr sich die geplanten Maßnahmen auch auf den privatärztlichen Bereich auswirken können. Einerseits können Parallelstrukturen hinderlich sein, andererseits wird es unser Bestreben sein müssen, Eingriffe des Staates in die Privatmedizin zu verhindern. Der PBV wird sich daher bei den privatmedizinischen Akteuren einbringen und Sie auf dem Laufenden halten.

Im Bereich der GOÄ haben die Spannungen aktuell zugenommen. So gerieten die Verhandlungen mit dem PKV-Verband ins Stocken, was zur Vorlage der ärzteeigenen GOÄ-Version beim Gesundheitsminister führte. Dieser fällt durch Untätigkeit, man kann auch sagen Blockadehaltung, auf. Es gilt also, Druck aufzubauen. Hierüber möchten wir mit Ihnen auf der kommenden Jahreshauptversammlung am 
6. Mai 2023 in Frankfurt/Main diskutieren. Melden Sie sich daher am besten heute noch an, siehe Hinweis in dieser Ausgabe.

Wir wünschen Ihnen beim Lesen dieser Ausgabe einen angenehmen Erkenntnisgewinn.

 

Ihr Vorstand des PBV

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der PÄP auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.


Joachim Blum ist Steuerberater und Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e. V.) in der Kanzlei Laufenberg Michels und Partner mbB in Köln.

Therese Kienle
Dr. med. Therese Kienle ist Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und berät Privatpersonen und Unternehmen zum Thema Mental Health in eigener Praxis in Frankfurt.


Praxismanagement
Gesundheitsförderung mit Social Media, Web 3.0 und Co.

Seitdem in den 1990er-Jahren die Internettechnologie Einzug gehalten hat, sind digitale Medien und Kommunikationskanäle in unserer modernen Wissens- und Informationsgesellschaft nicht nur ein Zusatz, sondern mittlerweile ein unverzichtbarer und grundlegender Bestandteil in vielen Lebensbereichen. Der Kommunikationsweg basiert nicht mehr nur auf einseitiger
Informationsübermittlung, stattdessen vor allem auf Interaktion und Vernetzung. So ist es kein Wunder, dass auch im Bereich der Gesundheitskommunikation die Zahl und Bedeutung dieser Angebote rasant wächst. Wer hier nicht mitmacht, hat den Trend schnell „verschlafen“ und womöglich Patienten verloren.

 

Beispiel mangelhafte Kostentransparenz: Zwei von drei Befragten (68 %) beklagen sich über fehlenden Einblick in die Kosten ihres Arztbesuches. Mit gravierenden Folgen: Denn tatsächlich schätzen lediglich 18 % der Befragten die Kosten für die Erstanamnese richtig ein. Bei der Befragung von Innofact rechnet fast die Hälfte der Befragten (48 %) mit Kosten von 51 bis 100 €. 34 % sehen die Kosten sogar bei über 100 € liegen.

 

Social Media – auch für Ihre Praxis?

Definition
Unter den Begriffen Social Media, Social Web oder Web 2.0 werden Webseiten und Apps verstanden, die es den Nutzern erlauben, sich über Web-Plattformen niedrigschwellig mit anderen Usern auszutauschen und zu vernetzen. Dabei können selbst generierte Texte, Fotos, Audios oder Videos im Internet in geschlossenen Gruppen geteilt oder öffentlich bereitgestellt werden. Ein zentrales Element ist die
Interaktivität. Social Media gibt es seit Mitte der 2000er-Jahre und boomt seitdem.
Zu den wichtigsten und meist genutzten sozialen Medien zählen Facebook, Twitter, Instagram, TikTok, LinkedIn und Snapchat.

Vielleicht stellen Sie sich die Frage, ob ein Praxisauftritt auf Instagram, LinkedIn oder Facebook für Sie sinnvoll ist? Über beispielsweise einen Instagram-Account hat die Öffentlichkeit einen interaktiven Zugang zu Ihnen. Sie können Fotos, Videos oder Texte posten (also einstellen). Interessierte Personen können Inhalte (egal, ob Texte oder Fotos oder Videos), die Sie einstellen, „liken“ (das heißt: positiv bewerten) oder kommentieren. Das ist etwas anderes als eine Webseite, die ähnlich einem „Flyer“ statisch ist und nur in eine Richtung Informationen transportiert.

Die Idee der sozialen Medien ist, eine Dienstleistung (z. B. Beratung, Diagnostik, Therapie) oder ein Produkt (z. B. eine Hautpflegeserie) oder auch regelmäßige Information zu einer Erkrankung zu vermarkten. Instagram hilft, über Krankheiten aufzuklären, Wissen zu teilen, Einblicke in Ihren Arbeits­alltag zu geben, um so Sympathie für Sie und Ihr Team zu steigern, Ängste zu nehmen oder Patientenbindung zu pflegen.

Sie können Ihre Beiträge mit „Hashtags“, also Schlagworten, verlinken, um besser gefunden zu werden. Ihre Posts (also Beiträge) können von Lesern mit anderen geteilt werden. Wenn diese wiederum eine hohe Anzahl an sogenannten „Followern“ (Abonnenten) haben, kann sich Ihr Post und die Anzahl an Interessenten vervielfachen. Und so werden Sie und Ihre Praxis bekannt.

 

Ist das Werbeverbot für Ärzte aufgehoben?

 

Wie passt ein solcher Auftritt mit unserer Berufsethik, der Einhaltung der Schweigepflicht und dem Werbeverbot zusammen? Anfang 2023 hat die Bundesärztekammer hierzu eine Richtlinie herausgegeben, die „Handreichung der Bundesärztekammer – Ärztinnen und Ärzte in sozialen Medien“. Darin wird erklärt, worauf Ärzte sowie Medizinstudierende bei der Nutzung sozialer Medien achten sollten, beispielsweise geht es darum, dass „eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung (…) als berufswidrig untersagt (ist). Zweck dieser Vorschriften ist die Gewährleistung des Patientenschutzes und die Vermeidung der bereits erwähnten Kommerzialisierung des Arztberufs, die dem Selbstverständnis der Ärzte zuwiderläuft“.

Möglicherweise ist der Einsatz sozialer Medien für uns Ärzte eher ein Nebenhobby und eine Zusatzaufgabe. Denn unsere Arbeit ist immer noch die am und mit dem Patienten. Wenn Sie regelmäßige Beiträge herausgeben, kostet Sie das Arbeitszeit, Zeit, die Sie nicht für den Patienten zur Verfügung haben, oder Umsatz, den Sie nicht für Ihre Praxis generieren können.

Gibt es einen goldenen Mittelweg? Meiner Erfahrung nach reichen zwei bis drei Minuten, um ohne viel Vorbereitung ganz authentisch vor die Handykamera zu treten und zu erzählen, was Sie machen, Ihre Räumlichkeiten zu zeigen oder Ihr Team. Potenzielle Patienten schauen nicht selten vor einer Terminbuchung auf Ihrem Social-Media-Profil vorbei, um sich einen persönlicheren Eindruck von Ihnen (und Ihrer Praxis) zu machen. Auch folgen Ihnen gern Stammpatienten und freuen sich über einen Beitrag von ihrem Arzt, um sich noch mehr zu identifizieren.

 

Zum Schluss: Mein Tipp!

 

Beschäftigen Sie sich nur dann mit sozialen Medien, wenn es Ihnen Freude macht. Besser kein Video auf Ihrer Homepage, als wenn Sie eins mit verkrampfter Miene und zitternder Hand aufnehmen. Um zum Businessmodell zu werden, braucht es Einsatz, Zeit oder eben einen Dienstleister, der Ihre sozialen Medien professionell übernimmt.

Sie haben Fragen? Sprechen Sie mich hierzu jederzeit an!


Programm, Samstag 6. Mai 2023
PBV-Weiterbildungsveranstaltung
und Jahreshauptversammlung.

 

ab 10:00 Uhr: Einlass/Anmeldung

11:30 Uhr: Beginn JHV
Tagesordnung:
1. Eröffnung und Begrüßung
2. Bericht des Vorstandes
3. Wahl des Schriftführers
4. Wahl des Kassenprüfers
5. Bericht des Schatzmeisters
6. Bericht des Kassenprüfers
7. Entlastung des Schatzmeisters
8. Entlastung des Vorstandes
9. Sonstiges

12:30 Uhr:    Lunchbüfett
13:30 Uhr:    Neues aus der Gesundheitspolitik
14:00 Uhr:    Point-of-Care-Laboruntersuchungen – ein Gewinn für Patienten und Arzt
14:20 Uhr:    Strategische Kommunikation – der Privatarzt im Spiegel der Patienten/Unsere Wahrnehmung in der Öffentlichkeit verändern
15:00 Uhr:    Nicht nach Steuern steuern – wertvolle Steuertipps
für die Privatpraxis
15:45 Uhr:    Kaffeepause
16:15 Uhr:    WEB 3.0 aus ärztlicher Sicht
17:00 Uhr:    Die neuen Urteile sollte der Privatarzt kennen
17:45 Uhr:    Verabschiedung durch den Vorstand

Wir freuen uns auf Ihr zahlreiches Kommen!
Anmeldung: Per E-Mail an sekretariat@pbv-aerzte.de oder über die ausgefüllte Anmeldung (Download-PDF). Kostenbeitrag für Nichtmitglieder 165 €, Begleitperson 80 €. Mitglieder kostenlos.



Joachim Blum ist Steuerberater und Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e. V.) in der Kanzlei Laufenberg Michels und Partner mbB in Köln.

Jan Siol
Jan Siol ist Geschäftsführender Gesellschafter der auxiliummedici GmbH (auxmed), Kooperationspartner des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte e. V. und Dozent der Ärztekammer Westfalen-Lippe.


Privatmedizin aktuell
Betriebliche Altersversorgung: Haftungsfallen umgehen
und den Mitarbeitern etwas Gutes tun!

Fachkräftemangel – ein Problem, das viele Arbeitgeber seit einigen Jahren kennen. Motivierte und vor allem qualifizierte Mitarbeiter zu finden, gestaltet sich schwierig. Immer mehr sozialverantwortliche Ärzte bieten als Mittel der Mitarbeiterbindung und als Zeichen der Wertschätzung ihres Praxisteams eine betriebliche Altersversorgung (bAV) an.

 

Die Integration einer betrieblichen Altersversorgung ist bei richtiger Handhabe beratungsintensiver als häufig angenommen. Der Vorteil der bAV besteht vor allem in der Ansparphase, also in der Zeit, in der die Angestellten über den Arbeitgeber in die Versicherung einzahlen. Unabhängig davon, ob vom eigenen Gehalt oder durch den Arbeitgeber finanziert, werden die Beiträge vor Steuern und Sozialabgaben abgeführt und somit aus dem Bruttogehalt bezahlt. So kann ein höherer Anlagebetrag mit Zins und Zinseszins angespart werden, als dies für Ihre Mitarbeiter vom Nettogehalt möglich wäre. In der Leistungsphase besteht eine Beitragspflicht zur Krankenversicherung, die Versteuerung in der Rentenphase erfolgt mit einem voraussichtlich niedrigeren Steuersatz.

 

Die betriebliche Altersversorgung bietet verschiedene Möglichkeiten der Ausgestaltung:
• Lebenslange garantierte Renten
• Kapitalabfindung
• Hinterbliebenenversorgung
• Kombiprodukte mit Berufsunfähigkeitsversicherungen

Hierbei ist wichtig, dass grundsätzlich jeder Arbeitnehmer ein Recht auf eine betriebliche Altersvorsorge hat – die Entscheidung, wie diese ausgestaltet wird, liegt allerdings allein beim Arbeitgeber.

 

Steuer und Sozialversicherung

 

Steuerfrei bleibt die betriebliche Altersvorsorge für den Arbeitnehmer in der Ansparphase, solange die Beiträge 8 % der Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. 2023 beträgt der steuerfreie Höchstbetrag in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung 7.008,00 € (= 87.600,00 € x 8 %), sozialversicherungsfrei beträgt der Höchstbetrag 3.504,00 € (= 87.600,00 € x 4 %).

 

Arbeitsrechtliche Grundlagen

 

Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) regelt die arbeitsrechtlichen Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung (bAV), unter anderem auch den Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Von den fünf möglichen Durchführungswegen der bAV kommen in Arztpraxen in der Regel die Direktversicherung und die Pensionskasse in Betracht.

Wahlrecht des Arbeitgebers
Den Durchführungsweg sowie die Produktauswahl trifft allein der Praxisinhaber als Arbeitgeber für seine Angestellten.
 
Verantwortung
Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

Tipp für die Praxis
Eine sorgsame Anbieterauswahl sowie die richtige Implementierung des Vertragsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollte daher über eine Versorgungszusage geregelt werden.

 

Durchführung der betrieblichen Altersversorgung

 

Direktversicherung
Die Direktversicherung ist in Arztpraxen am häufigsten vertreten, da sich der Verwaltungsaufwand in Grenzen hält. Es handelt sich hierbei entweder um eine Kapital- oder Risikolebensversicherung, eine Rentenversicherung, eine Berufsunfähigkeitsrentenversicherung oder um einen fondsbasierten Tarif. Zum Laufzeitende/Rentenalter gibt es – je nach Wahl – entweder eine lebenslange Rente oder einmalig das angesparte Kapital als Auszahlung. Die Rentenansprüche werden im Versorgungsfall direkt an den Arbeitnehmer bzw. seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen ausgezahlt.

Pensionskasse
Der Arbeitgeber sagt seinen Arbeitnehmern Versorgungsleistungen über eine Pensionskasse zu. Der Arbeitnehmer hat gegenüber der Pensionskasse einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen. Diese werden im Versorgungsfall direkt an den Arbeitnehmer bzw. seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen ausgezahlt.

Haftungsfallen für den Arzt als Arbeitgeber

 

Den meisten Arbeitgebern sind die potenziellen Haftungsfallen nicht bewusst. Vor dem Hintergrund, dass sie ihren Angestellten etwas Gutes tun möchten, ist es auch nur schwer zu erahnen, dass sich aus einer Geste der Anerkennung ein strategisches Risiko entwickeln kann. Unter anderem sollten Praxisinhaber als Arbeitgeber bei der betrieblichen Altersversorgung beachten:

1. Arbeitgeber haften für die von ihnen zugesagten Versorgungszusagen, das gilt auch bei der Übernahme bestehender Versorgungszusagen. Selbst dann, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Entgeltumwandlung arbeitnehmerfinanziert ist.

2. Arbeitgeber haften für die Gleichbehandlung der Angestellten bei der betrieblichen Altersversorgung. Bei unterschiedlichen Beitragshöhen, Rentengarantiezeiten, Hinterbliebenenversorgungen oder Berufsunfähigkeitsabsicherungen können „benachteiligte“ Arbeitnehmer sowie deren Erben nachträglich eine Angleichung verlangen.

3. Reichen die Leistungen der abgeschlossenen Versicherungsverträge für die zugesagten Leistungen nicht aus, haften Arbeitgeber für die Leistungen der abgeschlossenen Zusagen und müssen dann eigenständig dafür aufkommen.

4. Das Betriebliche Altersversorgungsgesetz (BetrAVG) ist ein Arbeitnehmerschutzgesetz und verlangt einige operative und verwaltungstechnisch saubere Prozesse, die vor, während und nach der Versorgungszusage einzuhalten sind.

5. Bei einer neuen arbeitnehmerfinanzierten Entgeltumwandlung sind Arbeitgeber zusätzlich durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) dazu verpflichtet, diese mit einem anzurechnenden Arbeitgeberanteil von 15 % zu fördern. Dies gilt ab 2022 auch für Altzusagen.

6. Die Missachtung neuer Regeln bei Ausscheiden eines Mitarbeiters kann teuer werden. Verlässt ein Mitarbeiter die Praxis, muss der Arbeitgeber keine Beiträge mehr für die bAV einzahlen. Der Vertrag wird auf den Mitarbeiter oder dessen neuen Arbeitgeber übertragen. Durch die versicherungsförmige Übertragung innerhalb der ersten drei Monate nach Ausscheiden ist die unverfallbare Anwartschaft auf die beitragsfreie Leistung beschränkt. Wird die Frist von drei Monaten versäumt, wird der Versorgungsanspruch auf der Grundlage der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers berechnet. Das kann zu einem erheblichen Differenzanspruch zur beitragsfreien Versicherungsleistung führen, für den der Arbeitgeber einstehen muss.

Fazit

 

Vor der Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung für die Arbeitnehmer ist eine umfassende Beratung aus steuerlicher, arbeitsrechtlicher und versicherungstechnischer Hinsicht dringend anzuraten. Empfehlenswert ist daher bei einer bereits bestehenden betrieblichen Altersvorsorge, diese – vor dem Hintergrund der oben genannten Punkte – auf den Prüfstand zu stellen.

 

Wichtig für den Arzt als Arbeitgeber ist eine einheitliche arbeitsrechtliche Versorgungsordnung für seine Angestellten, die die Haftungsrisiken für den Arbeitgeber minimiert. Zum Beispiel durch eine beitragsorientierte Leistungszusage (BOLZ) oder eine Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML). Ebenso ist eine sorgsame Anbieter- und Produktauswahl wichtig. Denn der Produktpartner sollte auch morgen noch am Markt sein und seinen zukünftigen Verpflichtungen nachkommen können.

 

Trotz der aufgeführten Risiken für Arbeitgeber ist die betriebliche Altersversorgung mit der richtigen Vorbereitung und Sachkunde ein wichtiges Werkzeug zur Gestaltung der Arbeitgebermarke, zur Positionierung auf dem Arbeitsmarkt, der Wertschätzung für seine Mitarbeiter und ein besonderer Mehrwert für Angestellte.

 

Sprechen Sie uns hierzu jederzeit an!


Sonja Schroeter
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Sonja Schroeter
Telefon: +49 6151 5012200
Mobil: +49 152 02146178
Fax: +49 6151 22813
sekretariat@pbv-aerzte.de

Sprechzeiten
Montag von 15:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch von 15:00 – 18:00 Uhr
Freitag von 09:00 – 13:00 Uhr



Die Privatarztsuche des PBV

Hier finden Patienten in Ihrer Nähe den für sie passenden Privatarzt. Für PBV-Mitglieder ist der Eintrag kostenfrei. Nichtmitglieder zahlen 150 Euro für zwei Jahre. Senden Sie eine Nachricht per E-Mail an: sekretariat@pbv-aerzte.de

Mögliche Fachrichtungen und Zusatzbezeichnung finden Sie unter: www.arztsuche-privataerzte.de

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