PBV-Vorstandsmitglieder
Dr. med. Norbert A. Franz, Vorsitzender
Prof. Dr. med. Markus Hambek, 2. Vorsitzender
Dr. med. Christoph Gepp, 2. Vors./Schatzmeister
Dr. med. Thomas P. Ems, Geschäftsführer

Editorial

 

Liebe Mitglieder,

wir blicken zurück auf ein in vielerlei Hinsicht bewegtes Jahr. Die Entwicklungen im Gesundheitswesen steuern in den nächsten Jahren auf Veränderungen zu. Die Privatmedizin wird sich positionieren und davon profitieren können. Dies zeigten die Diskussionsrunden beim diesjährigen Tag der Privatmedizin am 25. November 2023 in Frankfurt am Main, der erneut ein großer Erfolg war und das große Interesse an Präsenzveranstaltungen belegte. Einen Eindruck hiervon können Sie, wenn Sie nicht selbst vor Ort waren, in dieser Ausgabe gewinnen.


Das ewige Thema „Konsentierung der GOÄ“ könnte tatsächlich Anfang 2024 zum Ende kommen (hoffentlich erfolgreich!), die Verhandlungen zwischen PKV und BÄK schreiten deutlich voran, sodass eine Präsentation der Ergebnisse auf dem kommenden Ärztetag möglich erscheint. Wir sind gespannt. Nun wünschen wir Ihnen aber viel Freude und Anregung bei der Lektüre, eine frohe Weihnachtszeit und einen guten Start im Jahr 2024!

Ihr Vorstand

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der PÄP auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Wir freuen uns darauf, Sie auch am
 23. November 2024 wieder auf dem Tag der Privatmedizin begrüßen zu dürfen!



Joachim Blum ist Steuerberater und Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e. V.) in der Kanzlei Laufenberg Michels und Partner mbB in Köln.

Carlos A. Gebauer
Carlos A. Gebauer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht in der Kanzlei Lindenau Prior und Partner in Düsseldorf.


Gesundheitspolitik
Wer nicht hören will, ...
Wege aus dem gesundheitssystematischen Chaos

Wir wissen seit vielen Jahren – wenn nicht Jahrzehnten –, dass verwaltungszwangswirtschaftlich organisierte Ökonomien noch nie in der Menschheitsgeschichte auf Dauer („nachhaltig“) funktionsfähig gewesen sind. Für das System der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland gilt nichts anderes.

 

Statt einen marktwirtschaftlichen Wertausgleich zwischen ärztlichen Leistungen und ihrer Bezahlung im konkreten Einzelfall zu ermöglichen, arbeitet dieses System mit der Fiktion einer „Globaläquivalenz“. Derartige Systeme mit zentralisierter Preissteuerung und fremdbestimmten Leistungsdefinitionen „ersticken“ allein an ihrem bürokratischen Aufwand. Die Quersubventionierung durch den (noch wirtschaftlich verantwortbaren) privatmedizinischen Bereich trocknet indes zunehmend aus. Auch die Privatversicherungswirtschaft ist auf dem Weg in eine Totregulierung. Eine jahrelange politische Innovationsverweigerung in diesem System hat zu Sklerotisierungen geführt. Zugangshemmnisse in den Privatversicherungsbereich korrespondieren mit einer Art politischem „Binnenimperialismus“, der normale Bürger zu Pflichtversicherten eines dysfunktionalen Gesundheitssystems macht. Das Gesetz verbietet den Beteiligten, freie Verträge zu schließen, es verbietet vielerlei kooperative Zusammenarbeiten von Leistungserbringern, die konkret sinnvoll sein könnten. Im Ergebnis werden Ärzte und Patienten entmündigt.

 

„Verwaltungsmonstrositäten“ = weniger Gesundheitsdienstleistung


Den Rahmen um dieses fehlfunktionierende System bildet das Dogma „kostenloser“ Gesundheitsdienstleistungen im Sozialstaat. Dass der in solchen Verwaltungsmonstrositäten zwangsläufig entstehende Verwaltungsapparat ein ressourcenverschlingendes Eigenleben entwickelt, ist längst Weltwissen, führt aber – leider – noch immer nicht zu einem Umdenken oder gar Umsteuern. Stattdessen wird jeder individuelle Versuch, den als unsinnig empfundenen Regelungen auszuweichen, durch weitere Detailnormierung eingehegt. Die Einhaltung weiterer Detailnormen wird durch eine Kontrollverwaltung überwacht, die den Gesamtapparat weiter ineffektiv ausgestaltet. Mit der Erhöhung des Verfolgungsdruckes im System werden auch strafrechtliche Sanktionen notwendig. Wer historische Vergleiche ziehen will, kann sehen: Ein nicht vernünftig organisiertes Gemeinwesen muss sich einmauern und das Auswandern verunmöglichen, um bis zum eigenen Untergang Bestand zu haben. Die DDR-Vergangenheit bietet viele erkenntnisleitende Vergleichsmöglichkeiten.

 

Wo mehr verwaltet wird, kann weniger Gesundheitsdienstleistung erbracht werden. Das Weniger an Leistungen wird dann üblicherweise auch schlechter erbracht. Stattdessen wachsen parasitäre Parallelsysteme der Kontrollwirtschaft, die die Ressourcen des Gesamtsystems verschlingen. Sinkende Arbeitsmotivation infolge des Erlebens sinnloser Abläufe erhöht die Fehlerquoten, und die Arbeitsverdichtung minimiert weiter den Personalbestand.

 

Dass aus alten Ärzten in Deutschen bald alte Patienten werden, verkompliziert das Problem. Das Schneeballsystem namens „Generationenvertrag“ gerät an seine mathematischen und naturwissenschaftlichen Grenzen. Währenddessen kollabiert das Geldsystem in entgleisender Inflation, und die Idee, fehlende Arbeitsplätze durch immer mehr Digitales zu ersetzen, erweist sich in der Praxis als Illusion. Ein hochbetagter Mensch mit Behinderung kann an seinem Laptop nicht Dienste im Homeoffice von Sozialversicherungsfachangestellten abfragen, die unabweisbar menschlicher Nähe bedürften.

 

Fazit


Die einzige Möglichkeit, die restlichen Ressourcen in diesem System gedeihlich zu heben, besteht im Ausstieg aus der zwangswirtschaftlichen gesetzlichen Krankenversicherung und in der Freisetzung marktwirtschaftlicher Kräfte. Ein Deregulierungsprogramm wie das des § 220 IV SGB V ersetzt diese Rationalität der dezentralen Selbststeuerung gleichberechtigter und selbstverantwortlicher Bürger nicht.

 

Statt eine Politik zu machen, die nur Lämmer von einer Herdenimmunität zur anderen führt, gilt es, die Löwenkraft der Marktwirtschaft in der Fläche zu wecken. Denn das jedenfalls haben wirtschaftshistorische Empirien in der Vergangenheit immer wieder erwiesen: Zivilrechtliche Vertragsfreiheit im ordnungspolitischen Rahmen eines kultivierten Rechnungswesens lassen resiliente Kooperationsnetzwerke entstehen. Je früher das Gesundheitswesen umsteuert, desto mehr Leid wird verhindert. Es ist Zeit, erwachsen zu werden und zu hören!


Joachim Blum ist Steuerberater und Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e. V.) in der Kanzlei Laufenberg Michels und Partner mbB in Köln.

Joachim Blum
Joachim Blum ist Steuerberater, Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e. V.) sowie Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.) in der Kanzlei Laufenberg Michels und Partner mbB in Köln.


Privatmedizin aktuell – Gesundheitspolitik
Versteuerung von stillen Reserven aus dem Praxis-Pkw
vermeiden (Ehegatten-Vorschaltmodell)

Die Abzugsfähigkeit des Pkw im Rahmen der Praxistätigkeit des Arztes ist ein wichtiges und beliebtes Thema im Austausch zwischen Arzt und Steuerberater. Der Kauf eines Pkw und die Abbildung im Betriebsvermögen bringen dem Arzt aber nicht nur steuerliche Vorteile, sondern es sind auch die steuererhöhenden Folgen zu beachten.

 

Im Folgenden möchten wir die verschiedenen Steuerarten (Umsatzsteuer und Einkommensteuer) sowie die typische steuerliche Abbildung des Pkw im Betriebsvermögen betrachten. Als Gestaltungsmodell möchten wir in diesem Zusammenhang die jüngst durch den Bundesfinanzhof abgesegnete Variante des sogenannten „Ehegatten-Vorschaltmodelles“ vorstellen. Soweit die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen erfüllt werden, lässt sich mit diesem Modell ein wesentlicher Steuervorteil generieren.

 

Beispiel
Der selbstständige Arzt Finn Fahren hat einen Grenzsteuersatz von 42 %. Finn möchte gern einen neuen Audi Q3 für 45.700,00 € brutto erwerben und das Auto für die nächsten fünf Jahre fahren. Das Fahrzeug hat einen Bruttolistenpreis von 50.000,00 €.

 

Da Finn einen weiten Weg zur Praxis fahren muss, nutzt er das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich (Anteil der betrieblichen Fahrten sowie der Fahrten zwischen Wohnung und Praxis zur Gesamtfahrleistung). Finn führt kein Fahrtenbuch und tätigt als Arzt lediglich umsatzsteuerfreie Umsätze. Nach fünf Jahren Nutzung des Fahrzeuges möchte Finn den Audi für 20.000,00 € verkaufen.

 

Umsatzsteuer

 

Kauf

Da Finn lediglich umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen erbringt, steht ihm kein Vorsteuerabzug zu. Somit muss Finn den Bruttopreis von 45.700,00 € an das Autohaus zahlen und erhält keine Vorsteuererstattung seitens der Finanzverwaltung. Er ist dadurch wirtschaftlich im Zeitpunkt des Kaufes mit dem vollständigen Kaufpreis belastet.

 

Laufende Nutzung

Die Abbildung in der Einzelpraxis ist umsatzsteuerlich unspektakulär. Eine umsatzsteuerliche Besteuerung der privaten Nutzung des Fahrzeuges für Fahrten außerhalb der ärztlichen Tätigkeit ist aufgrund des fehlenden Vorsteuerabzuges nicht vorzunehmen.

 

Verkauf

Auch die Veräußerung des Fahrzeuges hat umsatzsteuerlich für Finn keine Auswirkungen (§ 4 Nr. 28 Umsatzsteuergesetz). Die Veräußerung unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

 

Einkommensteuer

 

Kauf

Mit Kauf des Fahrzeuges wird der Pkw in Höhe des Kaufpreises in das Anlageverzeichnis der Praxis aufgenommen. Finn schreibt das Fahrzeug nun über einen Zeitraum von sechs Jahren (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer) mit jährlich 7.616,00 € ab (1). Zusätzlich macht er sämtliche laufende Betriebskosten (3.000,00 € p. a. für Versicherung, Tanken, Kfz-Steuer und Reparaturen) steuerlich geltend. Die Abschreibung und die laufenden Betriebskosten in Höhe von insgesamt 10.616,00 € mindern Finns Steuerbelastung.

 

Da Finn das Fahrzeug zu mehr als 50 % für seine ärztliche Tätigkeit nutzt, aber auch private Fahrten mit dem Fahrzeug durchführt, muss er die Privatnutzung steuererhöhend berücksichtigen (2). Hierfür wendet er die sogenannte 1-%-Methode auf den Bruttolistenpreis des Fahrzeuges an.

 

Steuererhöhend sind somit jährlich 6.000,00 € als Einnahme anzusetzen. Nach Abzug der Kosten kann Finn deshalb nur noch 4.616,00 € steuerlich geltend machen. Dies entspricht bei einem Steuersatz von 42 % einer jährliche Steuerentlastung von rund 1.939,00 €.

 

Verkauf
Da das Fahrzeug Betriebsvermögen der Praxis war, muss Finn den Gewinn aus dem Verkauf des Fahrzeuges versteuern. Ein etwaiger Restbuchwert des Anlagevermögens dürfte hier gewinnmindernd abgezogen werden. Er muss somit den Erlös von 20.000,00 € abzüglich des Restbuchwertes von 7.616,00 € mit einem Steuersatz von 42 % versteuern, was einer Steuerbelastung von rund 5.200,00 € entspricht.


(1) Werte gerundet
(2) Hinweis: Neben der privaten Nutzung des Pkw besteht auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis eine Abzugsbeschränkung. Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis können nur mit der Entfernungspauschale steuerlich berücksichtigt werden. Aus Vereinfachungsgründen wird an dieser Stelle auf eine weitere Kürzung des Betriebsausgabenabzuges verzichtet.

 

Fazit der bisherigen steuerlichen Abbildung

 

In unserem Beispiel erzielt der Arzt in den ersten fünf Jahren eine Steuerentlastung von rund 9.694,00 €. Im Jahr der Veräußerung hat der Arzt eine Steuerbelastung von 5.200,00 € zu tragen. Wie man an diesem einfachen Rechenbeispiel erkennt, ist der Pkw im Betriebsvermögen häufig kein Steuersparmodell, mitunter sogar ein Nullsummenspiel.

Abhilfe in ausgewählten Fällen und unter strengen Voraussetzungen kann und soll nun das Ehegatten-Vorschaltmodell bringen.

 

Hinweis zum Thema Leasing: Sollte Finn den Pkw nicht kaufen, sondern leasen, wird der Pkw steuerlich kein Betriebsvermögen. Ein etwaiger Veräußerungsgewinn ist in diesen Fällen nicht zu versteuern.

 

Alternative zum Kauf durch den Arzt: Ehegatten-Vorschaltmodell

 

Bei dem Ehegatten-Vorschaltmodell wird der Pkw nicht durch den Praxisinhaber, sondern durch den Ehegatten des Praxisinhabers oder einer befreundeten Person erworben. In unserem Fall erwirbt Finns Frau, Fiona Fahren, den Audi Q3 für 45.700,00 €. Im Anschluss schließen Fiona und Finn einen fremdüblichen Leasingvertrag über das Fahrzeug mit einer Laufzeit von fünf Jahren und einer monatlichen
Leasinggebühr von 650,00 € brutto ab.

 

Tipp: Da Finn und Fiona Ehepartner sind, muss der Leasingvertrag zu fremdüblichen Bedingungen abgeschlossen werden: Laufzeit, Leasinggebühren, (Schrift-)Form etc. Wir empfehlen Ihnen daher, sich bei dem Kauf des Fahrzeuges gleichzeitig ein Leasingangebot einzuholen und die dort geregelten Konditionen und Bedingungen dem Leasingvertrag zugrunde zu legen.

 

Sämtliche Fahrzeugkosten (3.000,00 € p. a.) werden durch Finn getragen. Eine Sonderzahlung für das Fahrzeug von Finn an seine Frau Fiona sowie eine Kaufoption nach Ablauf des Leasingvertrages wurden vertraglich ausgeschlossen. Auch in diesem Fall verkauft Fiona das Fahrzeug nach fünf Jahren für 20.000,00 €.

 

Welche steuerlichen Folgen ergeben sich für die Arztpraxis und bei dem Ehegatten?

 

Umsatzsteuer

 

Arztpraxis

Finn zahlt an seine Frau eine Brutto-Leasingrate. Da er aufgrund der steuerfreien Heilbehandlungsleistungen nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er sich die in der Leasingrate enthaltenen Vorsteuerbeträge nicht von der Finanzverwaltung erstatten lassen. Dies wäre aber auch der Fall, wenn er das Fahrzeug über ein Autohaus geleast hätte.

 

Die private Mitnutzung des Fahrzeuges ist umsatzsteuerlich irrelevant (wie oben). Die spätere Veräußerung erfolgt nicht durch Finn, sondern durch seine Frau Fiona und ist somit ebenfalls umsatzsteuerlich für Finn nicht von Bedeutung.

 

Ehegatte

Fiona erwirbt das Fahrzeug für einen Bruttokaufpreis von 45.700,00 €. Sie tritt als umsatzsteuerliche Unternehmerin auf, da sie das Fahrzeug an ihren Mann verleast. Zwar ist sie in den Grenzen der Kleinunternehmerreglung tätig (22.000,00 € p. a.), auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet Fiona aber (Wahlrecht).

 

Durch den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bekommt sie die gezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 7.297,00 € vom Finanzamt erstattet. Gleichzeitig muss sie die Umsatzsteuer aus den Leasingraten an das Finanzamt abführen. Dies sind jährlich rund 1.245,00 € (Hinweis: auf fünf Jahre begrenzen!). Über die gesamte Laufzeit des Vertrages bekommt sie somit 7.297,00 € vom Finanzamt erstattet und zahlt ca. 6.225,00 € über einen Zeitraum von fünf Jahren an das Finanzamt zurück.

 

Verkauf des Fahrzeuges durch den Ehegatten

Nach fünf Jahren wechselt Fiona von dem Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung (3).

 

Im Jahr der Veräußerung muss sie somit auf die 20.000,00 € Verkaufserlös keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Eine Korrektur der erstatteten Vorsteuer beim damaligen Kauf erfolgt nach Ablauf von fünf Jahren ebenfalls nicht. Umsatzsteuerlich hat Fiona somit einen Vorteil von rund 1.072,00 € im Vergleich zu einem Kauf durch Finn erwirkt.

 

Einkommensteuerliche Abbildung

 

Arztpraxis

Finn macht in seiner Praxis die Leasingraten neben den sonstigen Kosten steuermindernd geltend. Dies sind in Summe p. a. rund 10.800,00 €. Dagegen muss Finn auch beim Ehegatten-Vorschaltmodell eine private Nutzung des Fahrzeuges versteuern. Dies sind unverändert rund 6.000,00 € p. a. In Summe macht Finn somit jährlich einen Kostenüberschuss von 4.800,00 € mit einem Steuersatz von 42 % steuermindernd geltend. Über einen Zeitraum von fünf Jahren handelt es sich um eine Gesamtsteuerersparnis von rund 10.080,00 €. Ein Veräußerungsgewinn ist von Finn, anders als im Ausgangsfall, nicht zu versteuern, da seine Ehefrau Fiona Eigentümerin des Fahrzeuges ist und dieses veräußert.

 

Ehegatte

Fiona erzielt sonstige Einkünfte durch die Vermietung des Fahrzeuges an ihren Ehemann (keine gewerbliche Tätigkeit lt. Gesetz). Sie erzielt jährlich Nettoeinnahmen in Höhe von: 12 x 546,00 € (Leasingrate) = 6.552,00 €

 

Dagegen kann Fiona die Abschreibung des Fahrzeuges in Höhe von 6.400,00 € jährlich gewinnmindernd geltend machen (4). So entsteht für Fiona jährlich ein Gewinn in Höhe von 152,00 €. Da dieser Gewinn unterhalb des Freibetrages von 256,00 € liegt, entfällt hierauf keine Steuerlast. Über einen Zeitraum von fünf Jahren hat Fiona somit keine Steuerbelastung.

 

Veräußerung des Fahrzeuges

Die Veräußerung des Fahrzeuges ist anders als im Ausgangsfall, bei dem Finn das Fahrzeug gekauft hat, für Fiona steuerlich nicht relevant. Es handelt sich um ein privates Veräußerungsgeschäft eines Gegenstandes des täglichen Gebrauches. Der Veräußerungsgewinn in Höhe von 20.000,00 € ist somit steuerlich nicht relevant.


(3) Hinweis: An den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist Fiona fünf Jahre gebunden.
(4) Hinweis: Auch die von Fiona an das Autohaus gezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 7.296,00 € ist steuerlich betrachtet eine Ausgabe. Im Gegenzug stellt die Erstattung der Umsatzsteuer durch das Finanzamt in gleicher Höhe eine Einnahme dar, sodass sich im Ergebnis hieraus keine Auswirkung ergibt.

 

Fazit des Ehegatten-Vorschaltmodells

 

Finn erzielt in unserem Beispiel bei der typischen Abbildung des Pkw im Betriebsvermögen über einen Zeitraum von fünf Jahren einen steuerlichen Vorteil von insgesamt rund 5.000,00 €. Durch die Gestaltung des Ehegatten-Vorschaltmodells erzielen Fiona und Finn gemeinschaftlich im gleichen Zeitraum einen steuerlichen Vorteil von rund 11.000,00 €.

 

Wie Sie sehen, kann in ausgewählten Fällen das Ehegatten-Vorschaltmodell eine effektive Gestaltungsoption zur Steuerersparnis sein.

 

Wann macht das Modell Sinn?

  • Erwerb eines Fahrzeuges, bei dem zum Zeitpunkt des Verkaufes oder der Aufgabe der Arztpraxis ein hoher Restwert erwartet wird.
  • Nutzung des Fahrzeuges ausschließlich durch den Leasingnehmer. Wird das Fahrzeug auch durch den Leasinggeber (Ehepartner) genutzt, besteht die Gefahr, dass das Finanzamt die private Nutzung durch den Ehegatten ebenfalls der 1-%-Regel und der unentgeltlichen Wertabgabe der Umsatzsteuer unterwirft oder das Modell gänzlich versagt.

 

 

Was muss ich beachten?

  • Fremdübliche Konditionen des Leasingvertrages müssen fremdüblich vereinbart werden.
  • Schriftlicher Vertrag.
  • Vertragliche Vereinbarung muss tatsächlich durchgeführt werden.
  • Keine Kaufoption des Praxisinhabers nach Ablauf der Leasinglaufzeit.
  • Vertragliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten schränkt Handlungsfreiheit ein.

 

Da das Modell hohe gesetzliche Anforderungen und insbesondere komplexe steuerliche Komponenten rund um den Lebenssachverhalt der Ehegatten umfasst, raten wir Ihnen vor Umsetzung des Modells Kontakt mit Ihrem Steuerberater aufzunehmen, um die Anwendung des Modells dem Grunde nach prüfen zu lassen.

 

Sprechen Sie uns bei Fragen zu dem Modell und Ihrer persönlichen Situation jederzeit gern an.


Joachim Blum ist Steuerberater und Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e. V.) in der Kanzlei Laufenberg Michels und Partner mbB in Köln.

Sonja Schroeter
Sonja Schroeter ist Ihre Ansprechpartnerin bei allen Fragen rund um den PBV.


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Liebe Mitglieder, seit Juni 2023 ist unser neues Mitgliederportal/Privatarztsuche online.

 

Das neue Mitgliederportal beinhaltet auch die Privatarztsuche. Sie können jetzt individuell auswählen, welche Daten von Ihnen in der Privatarztsuche angezeigt werden – auch Fotos der Behandler und Ihrer Praxis lassen sich einfach einbinden.

 

Das erleichtert besonders neuen Patienten, die über eine Suche auf Ihre Praxis aufmerksam werden, sich für Ihre Privatpraxis zu entscheiden, denn für den ersten Eindruck gibt es keine zweite Chance.


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Sonja Schroeter
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Sonja Schroeter
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