COVID-19-News des PBV

Aktuelle Informationen für unsere Mitglieder



8. April 2023
Mitteilung zur Abrechnung von Paxlovid

Wir möchten Sie darüber informieren, dass der Hersteller des antiviralen Arzneimittels Paxlovid® zur Behandlung von COVID-19 Änderungen im Abrechnungs- und Vergütungsprozess im Zusammenhang mit der Abgabe von Bund beschafften antiviralen COVID-19-Arzneimitteln (hier Paxlovid®) hat.

Mit dem neu eingeführtem § 422 SGB V (gültig ab dem 8. April 2023) wurde eine Übergangsregelung zur Vergütung und Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Bund beschafften antiviralen Arzneimitteln gegen COVID-19 bis zum 31. Dezember 2023 geschaffen. Diese orientiert sich größtenteils an der SARS-CoV-2 Arzneimittelversorgungsverordnung, die am 7. April 2023 außer Kraft tritt (1).

 

Die Vergütungen des Großhandels und der Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe dieser COVID-19 Arzneimitteln bleiben darin in unveränderter Höhe (2) erhalten, die hausärztliche Vergütung (3) im Zusammenhang mit der Abgabe von zugelassenen antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen (Paxlovid®) wurde dagegen nicht verlängert.

Eine wesentliche Änderung ist, dass der Kostenträger für den Gesamtbetrag der Vergütung des Großhandels und der Apotheken ab dem 8. April 2023 nicht mehr das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) ist, sondern die jeweilige Krankenkasse der zu behandelnden Person. (4) Die Abrechnung der Gesamtvergütung erfolgt über die Apothekenrechenzentren gegenüber den jeweiligen Krankenkassen. Bei den Privatversicherten bzw. Selbstzahlern gegenüber der Person selbst.

 

Das Dispensierrecht der hausärztlich tätigen Ärzte sowie der Ärzte, die im Krankenhaus zur ambulanten Notfallbehandlung tätig sind,

sowie die Möglichkeit der Bevorratung durch vollstationäre

Pflegeeinrichtungen mit vom Bund beschafften und zugelassenen antiviralen Arzneimitteln (Paxlovid®, PZN: 18268938) bleiben bis spätestens zum 31. Dezember 2023 erhalten (5).

 

(1) SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom 16.08.2022, BAnz AT 17.08.2022 V2.
(2) 59,50 € bzw. 67,50 € brutto (mit Botendienst) bei Abgabe an Patienten, 41,65 € bzw. 49,65 € (mit Botendienst) bei Abgabe an Ärzte oder Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI.
(3) 15 €
(4) Vgl. § 422 Abs. 3 SGB V (gültig ab dem 8.4.2023).
(5) Allgemeinverfügung zum Bezug und zur Anwendung monoklonaler Antikörper und zum Bezug und zur Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen COVID-19, BAnz AT 18.01.2023 B5.


Hinweis:

Wir weisen darauf hin, dass der Abrechnungsprozess für die Apotheken- und Großhandels-vergütung durch den Wechsel der Kostenträgerschaft vom BAS auf die Krankenversicherungen bei Abgabe an Arztpraxen, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen zum aktuellen Zeitpunkt nicht sichergestellt ist. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass zum Zeitpunkt der Bevorratung weder der Versichertenbezug noch die Kassenzugehörigkeit bekannt sind. Das Rezept kann daher nicht – wie üblich – über die Apotheken zulasten der Krankenkassen abgerechnet werden. Apotheken sind angehalten, in diesen Fällen dem konkret Verordnenden (also den Ärzten) eine Rechnung auszustellen.


Bitte beachten Sie:
Die reguläre patientenindividuelle Verordnung von Paxlovid® mit der bisherigen PZN 17977087 ist bei indikationsgerechtem Einsatz wie bisher uneingeschränkt möglich. Außerdem werden die Kosten des Arzneimittels Paxlovid® weiterhin vom Bund getragen.