Satzung Privatärztlicher Bundesverband e. V.

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Satzung Privatärztlicher Bundesverband e. V. (PBV)
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Satzung


§ 1   Name und Zweck

[ 1 ]
Der Verband fürht den Namen „Privatärtzlicher Bundesverband“.

[ 2 ]

Zweck des Verbandes ist die überregionale bundesweite Förderung privatärztlicher Kooperation, die
interdisziplinäre medizinische Fortbildung der Mitglieder und der Informationsaustausch über Aspekte
privatärztlicher Tätigkeit sowie die Vertretung der privatärztlichen Interessen in der Öffentlichkeit und Dritten gegenüber.




§ 2   Sitz, Geschäftsjahr

Sitz des Verbandes ist Frankfurt a. M.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Mitgliedschaft

[ 1 ]
Die Mitgliedschaft in dem Verband kann von allen Ärzten erworben werden, die sich
dem Zwecke des Verbandes verbunden fühlen. In besonderen Fällen können Nicht-Ärzte
auf Vorschlag von mindestens zwei Mitgliedern als außerordentliche Mitglieder
aufgenommen werden.

[ 2 ]
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.

[ 3 ]
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Beendigung der
Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.


§ 4   Austritt

Der Austritt aus dem Verband kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Monaten erklärt werden.


§ 5   Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von dem Vorstand nur aus wichtigem Grunde beschlossen werden, insbesondere wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Verbandes verstößt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verband trotz Mahnung nicht nachkommt. Die Mitteilung des Ausschlusses erfolgt durch eingeschriebenen Brief.


§ 6   Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied hat jährlich einen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird.


§ 7   Landesverbände

[ 1 ]
Zur besseren Wahrnehmung der Interessen seiner Mitglieder ist der Verband in Landesverbände
aufgegliedert. Die Landesverbände sind rechtlich unselbstständig und setzen sich grundsätzlich aus den Mitgliedern eines Bundeslandes zusammen.

[ 2 ]
Die einem Landesverband angehörenden Mitglieder des Verbandes wählen aus ihrer Mitte einen
Landesverbandsvorsitzenden sowie Stellvertreter.


§ 8   Verbandsorgane

Organe des Verbandes sind:
a ] der Vorstand
b ] der erweiterte Vorstand
c ] die Mitgliederversammlung


§ 9   Vorstand

[ 1 ]
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
einem Geschäftsführer und einem Schatzmeister.

[ 2 ]
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

[ 3 ]
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist zulässig.

[ 4 ]
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
Auslagen können pauschal im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten erstattet werden. Darüber hinaus ist ein Auslagenersatz unter Nachweis der Auslagen möglich. Für Tätigkeiten als Ausbilder, Betreuer oder Referenten können nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen Zahlungen an die Vorstände erfolgen.
Die steuerliche Relevanz ist von den Vorstandsmitgliedern im Einzelfall selbst zu prüfen.


§ 10   Erweiterter Vorstand

[ 1 ]
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, den Vorsitzenden der Landesverbände sowie
aus Mitgliedern und Personen, die von dem Vorstand für die Dauer von 4 Jahren in den erweiterten
Vorstand berufen wurden.

[ 2 ]
Der erweiterte Vorstand koordiniert innerhalb des Verbandes Aufgaben und Zielsetzungen, bereitet
Entscheidungen vor und unterstützt die Mitglieder bei der Meinungsbildung und Information.


§ 11   Mitgliederversammlung

[ 1 ]
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich von dem Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe einer Tagesordnung einzuberufen. Darüber hinaus kann der Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Ladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung hat gleichfalls schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen.

[ 2 ]
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

[ 3 ]
Auf  Antrag kann die Mitgliederversammlung die geheime Durchführung von Wahlen und Abstimmungen beschließen.

[ 4 ]
Der Mitgliederversammlung obliegt: Wahl des Vorstandes, Wahl von Kassenprüfern, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes, Beschluss über Satzungsänderungen, Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge, Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes und der Verwendung vorhandenen Verbandsvermögens.

[ 5 ]
Der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden leitet die
Mitgliederversammlung. Über den Gang der Mitgliederversammlung und über die Beschlüsse sind von einem von dem Vorstand benannten oder von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer Niederschriften anzufertigen, die der Versammlungsleiter sowie der Protokollführer unterzeichnen.



Frankfurt am Main, den 15. Dezember 2009

Geändert und genehmigt durch Protokoll der Jahreshauptversammlung vom 28. November 2009.