PBV-Vorstandsmitglieder
Dr. med. Norbert A. Franz, Vorsitzender
Prof. Dr. med. Markus Hambek, 2. Vorsitzender
Dr. med. Christoph Gepp, 2. Vors./Schatzmeister
Dr. med. Thomas P. Ems, Geschäftsführer
Liebe Mitglieder,
wir hoffen, Sie alle haben das erste Vierteljahr 2025 gut und gesund verbringen können. Die Bundestagswahl im Februar hat auch die weiteren Entwicklungen in der Gesundheitspolitik auf den
Prüfstein gestellt. Die ersten Ankündigungen einer schnellen Regierungsbildung wurden aufgrund schwieriger Koalitionsverhandlungen wieder einkassiert. Bemerkenswert ist, dass in der Arbeitsgruppe
Gesundheit der aktuelle Gesundheitsminister nicht in der ersten Reihe sitzt. Ob dies positive Auswirkungen auf die ärztliche Versorgung hat, bleibt abzuwarten. Das Wahlprogramm der CDU und die
Aussagen von ihren Mitgliedern in der Arbeitsgruppe Gesundheit ließen bei Redaktionsschluss zumindest noch keine Hinweise zur Einführung einer sogenannten Bürgerversicherung erkennen.
Auch wenn womöglich vor Ostern noch keine Regierung gebildet sein wird, so ist davon auszugehen, dass bei unserer Jahreshauptversammlung am 17. Mai 2025 in Frankfurt/Main dies der Fall sein wird.
Dort möchten wir Sie im persönlichen Austausch über aktuelle Entwicklungen informieren und mit Ihnen diskutieren. Merken Sie sich daher den Termin unbedingt vor, wir freuen uns auf Sie!
In der aktuellen Ausgabe finden Sie zwei weitere informative Beiträge über PR-Maßnahmen von Marc Däumler sowie über Ausfallgebühren in der Arztpraxis von Janine Peine und Katrin C. Beyer. Wir
wünschen Ihnen viel Freude bei der Lektüre.
Ihr Vorstand
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in der PÄP auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
17. Mai 2025
PBV-JHV
Weiterbildungsveranstaltung
Programm
11:30 Uhr: JHV
12:15 Uhr: Lunchbüffet
13:00 Uhr: Privatmedizin nach der Wahl
Dr. Norbert A. Franz, Dr. Thomas Ems,
Prof. Markus Hambek, Dr. Christoph Gepp
13:45 Uhr: Steuerratschläge für den Privatarzt
Dipl.-Kaufmann Stefan Barsch
14:30 Uhr: Neue Therapieoptionen bei Adipositas für den Privatarzt mit GLP-1-Analoga
Dr. Chris Seffer, Fachärztin für Allgemein-
und Sportmedizin
15:15 Uhr: Pause (Kaffeepause)
15:45 Uhr: Eisenmangelmanagement –
ein spannender und vor allem für Patienten
hochrelevanter Schwerpunkt
Dr. Katja Varga, Ärztin für Allgemeinmedizin
16:15 Uhr: Neue rechtliche Entwicklungen für Privatpraxen
RA Dr. Susanna Zentai-Heckenbücker,
Frank Heckenbücker, Justiziare des PBV
17:00 Uhr: Verabschiedung durch den Vorstand
Tagesordnung
1. Eröffnung und Begrüßung durch den Versammlungsleiter
2. Bericht des Vorstandes
3. Wahl des Schriftführers
4. Wahl des Kassenprüfers
5. Bericht des Schatzmeisters
6. Bericht des Kassenprüfers
7. Entlastung des Schatzmeisters
8. Entlastung des Vorstandes
9. Sonstiges
Achtung neuer Veranstaltungsort!
Design Offices Frankfurt
(schräg gegenüber des Le Meridien)
Wiesenhüttenplatz 25
60329 Frankfurt/Main
Wir freuen uns auf Ihr zahlreiches Kommen.
Die Inhalte dieser Veranstaltung werden produkt- und dienstleistungsneutral gestaltet.
Wir bestätigen, dass die wissenschaftliche Leitung und die Referenten potenzielle Interessenkonflikte gegenüber den Teilnehmern offenlegen.
Kostenbeitrag für Nichtmitglieder 165,00 €.
Kostenbeitrag für Begleitperson 80,00 €.
Mitglieder kostenfrei.
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Jahreshauptversammlung für Ihre An- und Abreise –
mit 100 % Ökostrom im Nah- und Fernverkehr.
Datenschutzhinweis: Bereits beim Laden der Deutsche Bahn Seite werden Daten an/von Deutsche Bahn gesendet.
Marc Däumler
Marc Däumler ist Senior-PR-Berater und Inhaber der Agentur excognito, einer
Kommunikationsagentur für Healthcare und Lifestyle in Berlin.
„Pressearbeit ist doch PR, und PR ist doch Werbung.“ Leider völlig falsch. Bei der Werbung zahlen Sie für eine Anzeige, deren Inhalt und Erscheinung können Sie komplett bestimmen.
Allerdings kostet dies Geld, Sie unterliegen dem Heilmittelwerbegesetz (HWG), und am Ende ist es eine erkennbare Werbeanzeige, mehr nicht. PR, also Public Relations, sorgt für Bekanntheit,
Glaubwürdigkeit und Image, und Pressearbeit ist neben der Website und Social Media etc. nur ein PR-Kommunikationsmittel. Bei der Pressearbeit berichten Redaktionen kostenlos über Sie als
Experten, meistens als Interviewpartner zu neuen medizinischen Behandlungsverfahren. Die Herausforderung ist, die passenden Redaktionen mit den relevanten Informationen zum richtigen Zeitpunkt
anzusprechen. Und wie das geht, das steht in diesem Artikel.
Was ist das Ziel der Pressearbeit
Das Ziel ist einfach: Langfristig über Bekanntheit und ein gutes Image mehr Patienten für die gewünschten und angestrebten Behandlungen zu
gewinnen. Sie haben ein neues Gerät in der Praxis, und nun fehlt es nur noch an Patienten? Sie möchten bestimmte Behandlungen oder Operationen häufiger durchführen, aber es weiß niemand von Ihren
Fähigkeiten? Dann ist Pressearbeit ein geeignetes Mittel, denn wenn Sie in den lokalen Tageszeitungen oder überregionalen Gesundheitszeitschriften oder sogar im TV als Experte oder Expertin dazu
interviewt werden, steigt Ihre Glaubwürdigkeit und Bekanntheit schlagartig. Und das ohne Werbeanzeigen!
Wie komme ich als Experte in die Medien?
Nehmen Sie eine Tageszeitung oder Gesundheitszeitschrift in die Hand, dann sehen Sie schnell, wie diese Artikel thematisch aufgebaut sind – und zwar immer nach dem gleichen Schema.
Checkliste: Welche Themen sind für Redaktionen geeignet, damit Sie interviewt werden?
Grundsätzlich sind alle Medien für Ihre Praxis interessant, die in Ihrem Einzugsgebiet gelesen, gehört oder gesehen werden können.
Dennoch gilt eine einfache Orientierung:
1. Sie haben ein neues Behandlungsgerät, das in Ihrer Gegend oder sogar deutschlandweit neu oder unbekannt ist.
2. Sie haben einen interessanten Patientenfall. Ungewöhnlich sind seltene Erkrankungen, ungewöhnliche Krankheitsverläufe, aufwendige Behandlungen, aber nie vergessen: Publikumsmedien brauchen
ein Happy End!
3. Die Medien berichten über eine Erkrankung oder Verletzung eines Prominenten, oft ist es auch ein Promi-Outing, und Sie kennen sich damit aus. Dabei müssen Sie nicht den konkreten Fall
kennen, sondern als Experte eine Einschätzung zur Erkrankung/Verletzung geben können. Beispiel: Sie sind Orthopäde, ein bekannter Fußballspieler erleidet einen Bänderriss am Fuß und erscheint
damit in den Medien. Nun brauchen Redaktionen sofort Orthopäden, die Auskunft geben können, was bei einem Bänderriss passiert ist und wie behandelt wird und welche Möglichkeiten der Heilung
es gibt.
Welche Medien sind relevant?
1. Zeitungen: nur lokale Tages- und Wochenzeitschriften.
2. Zeitschriften: alle Zeitschriften, auch überregionale, die Gesundheitsthemen behandeln, also neben reinen Gesundheitszeitschriften z. B. auch Familien- oder Frauenzeitschriften.
3. Radio: nur lokale Sender.
4. TV: alle TV-Sender, die lokale Büros in Ihrer Nähe haben.
5. Nachrichtenagenturen: lokale Büros!
Checkliste: Was sende ich dem Redakteur?
Immer daran denken: Für den Redakteur sind Sie als Person nicht ausschlaggebend, sondern Ihr Patientenfall oder Ihr Know-how ist relevant. Aber um über diesen Patientenfall zu berichten oder
medizinisches Fachwissen zu erhalten, brauchen Redaktionen Experten, und das sind Sie. Stellen Sie sich also nicht in den Vordergrund.
1. Schreiben Sie grundsätzlich so knapp, wie möglich. Je länger die E-Mail, desto geringer die Chance, dass sie gelesen wird.
2. Nicht Sie schreiben den Artikel – der Redakteur schreibt ihn auf Basis Ihrer Infos und eines Interviews mit Ihnen; also nur Fakten schreiben!
3. Worin liegt der spätere Nutzen für die Leser oder Zuschauer? Das heißt: Wofür oder wogegen hilft Ihre neue Behandlung? Und das sollten Sie verständlich schreiben, denn Redakteure sind
keine Mediziner!
4. Was ist das Besondere an Ihrer Behandlungsform oder dem Gerät, also: Was ist neu? Am besten in nur einem Satz genau das formulieren.
5. Bei Behandlungen oder neuen Geräten benötigen die Redaktionen meistens einen passenden Patientenfall. Beschreiben Sie kurz den Patienten(fall).
6. Die Redaktion muss sich im wahrsten Sinne vorher und schnell ein Bild machen, also senden Sie ein Foto von sich, ein Foto des Patienten, ein Foto des Gerätes. Keine Sorge, die Fotos werden
nicht gedruckt.
7. Es geht um einen Promi in den Medien, der oder die sich mit einer Verletzung oder Erkrankung outet, oder über diese Person wird aktuell berichtet? Dann nehmen Sie direkt Bezug auf das
populäre medizinische Promithema und schreiben kurz, was Sie dazu als Experte beisteuern können (z. B.: üblicher Heilungsverlauf, mögliche Behandlungen mit Vor- und Nachteilen oder
Risiken).
8. Und nicht vergessen: Kontaktdaten, unter denen Sie auch wirklich jederzeit erreichbar sind.
Wie gelange ich an die Presseadressen?
Es ist einer der schwierigsten Aufgaben, die Kontaktdaten der Redakteure herauszufinden. PR-Agenturen haben große Presseverteiler mit den Themenplanungen der Redaktionen und den Durchwahlen der
Redakteure. Grundsätzlich werden Sie wenig Erfolg haben, wenn Sie an eine info@- oder Kontakt@- oder Redaktion@-Adresse schreiben. Sie brauchen einen Ansprechpartner! Aber es gibt Tricks!
Checkliste: Redaktionsadressen recherchieren
1. Manchmal steht bei einem Artikel auch der Name der Redakteure dabei. Suchen Sie diesen Namen auf der Website oder bei LinkedIn – und Sie haben die Kontaktdaten!
2. Onlineartikel haben meistens eine Verlinkung zu den Redakteuren, mit direkter E-Mail.
3. Geben Sie bei Google die betreffende Stadt ein, in der Sie wohnen, und dazu „städtischer Presseverteiler“. Meistens erscheint ein PDF mit der Auflistung aller lokalen relevanten
Medienvertreter, samt Kontaktdaten. Kostenlos!
4. Und wenn alles nichts hilft: Rufen Sie in der Zentrale an und lassen sich mit der Gesundheitsredaktion verbinden. Manchmal hat das Erfolg.
Was mache ich, wenn ich eine Veröffentlichung erhalten habe?
Es gibt über Sie Presseveröffentlichungen, Sie wurden zum Beispiel in der Tageszeitung als Experte interviewt? Presseveröffentlichungen sind wertvoll und können über Jahre hinweg positiv Ihr
Image beeinflussen. Deshalb müssen diese auch gut sichtbar zu sehen sein.
Checkliste: Redaktionsadressen recherchieren
1. Internetseite: Unter dem Menüpunkt „Presse“ können Sie Presseveröffentlichungen als weiteren Unterpunkt einsetzen und hier alle Veröffentlichungen chronologisch
aufzeigen.
2. Internetseite: Unter „Aktuelles“ können Sie auch die Veröffentlichungen präsentieren.
3. Social Media: Gut geeignet sind Facebook, Google Business Profile und Instagram.
Dennoch müssen Sie das Urheberrecht beachten: Sie dürfen den Artikel nicht einfach scannen und veröffentlichen. Unser Tipp: Beschreiben Sie, worum es in dem Interview geht, nennen Sie mit
Logo das Medium, wo es erschien, und verwenden Sie einen Link zu dem Artikel (wenn es einen gibt).
Fazit
Pressearbeit ist auch für kleine Praxen möglich und effektiv. Konzentrieren Sie sich zuerst auf die lokalen Medien wie
Tageszeitungen. Sinnvoll sind dann beispielsweise vorbeugende Tipps gegen Erkältung, Tipps gegen Frühjahrsmüdigkeit oder auch spezielle Themen wie Wechseljahresbeschwerden oder Rückenschmerzen.
Hier können Sie Ihr Expertenwissen einbringen und sich idealerweise mit einem neuen Verfahren oder Gerät präsentieren. Und keine Sorge, wenn es nicht gleich und immer mit dem Interview klappt –
das geht professionellen PR-Agenturen nicht anders.
Haben Sie hierzu Fragen?
Sprechen Sie mich jederzeit an unter: marc.daeumler@excognito.de
Janine Peine und Katrin-C. Beyer
Janine Peine ist Steuerberaterin und Fachberaterin Gesundheitswesen (IBG/HS Bremerhaven) im bundesweiten Steuerberaterverbund ETL ADVISION.
Katrin-C. Beyer, LL.M., Fachanwältin für Medizinrecht bei ETL Rechtsanwälte Köln.
Kurzfristige Absagen oder das Nichterscheinen von Patienten löst in Praxen nicht nur einen Verwaltungsaufwand aus, sondern führt viele Ärzte auch zu der Frage, ob sie ein Ausfallhonorar
gegenüber ihren Patienten geltend machen können. In welchen Konstellationen dies rechtlich möglich ist und was steuerlich beachtet werden sollte, behandelt der vorliegende
Beitrag.
Trotz mitunter langer Wartezeiten auf einen Termin kommt es immer wieder vor, dass Patienten nicht zur vereinbarten Zeit zur Behandlung erscheinen. Oftmals sagen sie im Vorfeld noch nicht einmal
oder nur sehr kurzfristig ab. Durch ungenutzte Termine wird in den Praxen der Praxisablauf erheblich gestört, darüber hinaus sind auch Honorareinbußen zu verzeichnen. Dass Ärzte zumindest den
wirtschaftlichen Schaden begrenzen möchten, ist vor diesem Hintergrund durchaus verständlich. Für viele Ärzte stellt sich somit die Frage, ob sie in solchen Fällen ein Ausfallhonorar gegenüber
ihren Patienten geltend machen können. Die Begründung des Anspruchs auf Ausfallhonorar wird oftmals unter dem Aspekt des Schuldnerverzugs hergeleitet, oftmals wird auch auf eine Vereinbarung mit
dem Patienten zurückgegriffen. Eine derartige Ausgleichszahlung können Ärzte in bestimmten Konstellationen verlangen; juristisch und steuerrechtlich gibt es dabei jedoch einige Besonderheiten zu
beachten.
Bewertung des konkreten Einzelfalls
Bei der Beantwortung der Frage, ob der Arzt finanzielle Ansprüche gegen den Patienten geltend machen kann, kommt es stets auf die Bewertung des konkreten Einzelfalls
an. Während Ärzte oftmals vortragen, es habe sich bei dem patientenseits nicht wahrgenommenen Termin um einen Exklusivtermin gehandelt, stellen Patienten bereits in Abrede, dass überhaupt ein
verbindlicher Behandlungstermin vereinbart worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12.5.22, III ZR 78/21) verbietet sich bei der Beurteilung der Frage, ob die
Vereinbarung eines Behandlungstermins eine kalendermäßige Bestimmung i. S. d. § 296 S. 1 BGB darstellt, eine schematische Betrachtungsweise. Die Vereinbarung eines Behandlungstermins ist eine
Nebenabrede im Rahmen des Behandlungsvertrags, deren Inhalt im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ist. Dabei sind sämtliche Umstände des jeweiligen Falls, insbesondere die
Interessenlage der Parteien und die Organisation der Terminvergabe durch den Behandelnden sowie deren Erkennbarkeit für die Patienten, zu berücksichtigen.
Juristische Einordnung von Ausfallhonoraren
Rechtlich gesehen handelt es sich bei dem Verhältnis zwischen dem Arzt und dem Patienten um einen Behandlungsvertrag nach § 630 a BGB, der den Arzt zur Leistung einer vereinbarten Behandlung
verpflichtet und die Patientenseite im Gegenzug zur Gewährung der vereinbarten Vergütung. § 630 b BGB bestimmt, dass die Vorschriften über das Dienstverhältnis zur Anwendung gelangen, darunter u.
a. auch § 615 BGB.
Grundsätzlich können Ärzte nach § 615 BGB die Behandlungskosten ersetzt verlangen, müssen sich jedoch dabei den Wert desjenigen anrechnen lassen, was infolge des Ausbleibens der ärztlichen
Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erworben wurde. An dieser Stelle scheitert ein Anspruch in den Fällen, in denen der Arzt ein volles Wartezimmer hat und in der
frei gewordenen Zeit problemlos andere Patienten behandeln könnte. Anders kann der Fall zu beurteilen sein beispielsweise bei sog. Bestellpraxen, soweit der Arzt für den Patienten einen Termin
freigehalten hat und keine Möglichkeit besteht, einen anderen Patienten zu diesem Termin einzubestellen. In diesen Konstellationen ist in der Praxis eine sehr genaue Dokumentation der konkreten
Umstände geboten.
Häufig gehen Ärzte dazu über, formularmäßige Vereinbarungen eines Ausfallhonorars mit den Patienten zu treffen. Hier sollte mit Blick auf die umfassende Rechtsprechung zur (Un)Wirksamkeit solcher
Vereinbarungen anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, um die eigene Rechtsposition abzusichern.
Steuerliche Einordnung von Ausfallhonoraren
Über die rein juristische Einordnung hinaus gibt es aber auch steuerlich einige Besonderheiten zu beachten. Die steuerliche Einordnung von Ausfallhonoraren ist im Einkommensteuerrecht klar
geregelt: Sie gelten als Praxiseinnahmen, erhöhen den steuerpflichtigen Gewinn und unterliegen somit der Einkommensteuer. Bei der Umsatzsteuer hingegen ist die Rechtslage komplexer, was für
Praxisinhaber zu einem Risiko werden kann – insbesondere dann, wenn ihre umsatzsteuerpflichtigen Leistungen die Kleinunternehmergrenze gemäß § 19 UStG überschreiten.
Das Umsatzsteuerrecht setzt für eine Steuerpflicht einen Leistungsaustausch voraus, also das Erbringen einer Leistung gegen eine Gegenleistung. Während dies bei einer medizinischen Behandlung
offensichtlich ist – der Arzt erbringt eine Heilbehandlung und erhält dafür ein Honorar –, ist die Einordnung von Ausfallhonoraren nicht so eindeutig.
Üblicherweise werden Ausfallhonorare als Schadenersatz angesehen, da der Patient die vereinbarte Behandlung nicht wahrgenommen hat und somit kein direkter Leistungsaustausch vorliegt. Ohne
Leistungsaustausch liegt auch keine Umsatzsteuerbarkeit vor. Allerdings kann eine Steuerpflicht entstehen, wenn nach Art der Berechnung und der vertraglichen Vereinbarung kein Schadenersatz
vorliegt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen einem pauschalen Schadenersatz und einer Vergütung für das Bereithalten von Behandlungskapazitäten. Eine pauschale
Festsetzung eines Ausfallhonorars allein reicht nicht aus, um zu bestimmen, ob die Zahlung als Gegenleistung für eine (teilweise) erbrachte Leistung oder als echte Schadenersatzzahlung zu werten
ist.
Für die Praxis bedeutet das: Entscheidend ist die Berechnung des Ausfallhonorars. Wird der tatsächlich entstandene Schaden ausgeglichen, also die Kosten für die bereitgehaltene Infrastruktur und
den entgangenen Umsatz für die ausgefallene Behandlungszeit, liegt in der Regel eine Schadenersatzzahlung vor. Dabei sollte sich das Ausfallhonorar am durchschnittlichen Honorarausfall für den
jeweiligen Zeitraum orientieren. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, ob die freigewordene Zeit möglicherweise durch einen anderen Patienten genutzt werden konnte. Darum ist sich auch
nachweislich zu bemühen. Zudem muss eine vertragliche Vereinbarung mit dem Patienten vorliegen, die die Bedingungen für das Ausfallhonorar klar regelt – andernfalls besteht kein rechtmäßiger
Anspruch auf Schadenersatz.
Wird hingegen ein pauschales Ausfallhonorar ohne schriftliche Vereinbarung und ohne Nachweis eines tatsächlichen Schadens angesetzt, kann dies umsatzsteuerlich als Entgelt gewertet werden. Die
weitere Steuerpflicht hängt dann davon ab, ob und in welchem Umfang die Praxis umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt und welche Behandlung dem Ausfallhonorar zugrunde lag.
Fazit
Um steuerliche Risiken zu vermeiden, ist eine sorgfältige Dokumentation der Ausfallhonorare essenziell. Praxisinhaber sollten
darauf achten, dass die Berechnung transparent erfolgt und durch eine klare vertragliche Regelung abgesichert ist.
Haben Sie hierzu Fragen?
Sprechen Sie uns jederzeit an unter: janine.peine@etl.de oder katrin.beyer@etl.de
Sonja Schroeter
Ihre Ansprechpartnerin bei allen
Fragen rund um den PBV
Kontakt zum PBV
Sonja Schroeter
Telefon: +49 6151 5012200
Mobil: +49 152 02146178
Fax: +49 6151 22813
sekretariat@pbv-aerzte.de
Sprechzeiten
Montag von 15:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch von 15:00 – 18:00 Uhr
Freitag von 09:00 – 13:00 Uhr
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